Bei der Berichterstattung über Strafverfahren kommt es immer wieder zu Streitigkeiten darüber, ob die Klarnamen und Fotos der mutmaßlichen Täter veröffentlicht werden dürfen oder nicht. Im Presserecht spricht von einer sog Verdachtsberichterstattung. Aber nicht nur durch die "normalen" Medien kommt es zu solchen Veröffentlichungen, sondern in jüngster Zeit auch vermehrt über die sozialen Medien, wie insbesondere Facebook.
Grds. besteht aber der Grundsatz, dass jemand solange als unschuldig gilt, bis er verurteilt ist. Durch die Berichterstattung besteht eine große Gefahr der Vorverurteilung der betroffenen Personen. Selbst wenn die Person später freigesprochen wird, kann man noch Jahre später die einschlägigen Artikel finden. Dies gilt gerade im Internet. Das Internet vergisst nicht!
Von der Rechtsprechung wurden die Voraussetzungen festgelegt unter welchen eine solche Verdachtsberichterstattung überhaupt nur zulässig ist. Folgende vier Voraussetzungen müssen vorliegen:
1. Vor Veröffentlichung der Berichterstattung muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen recherchieren. Je schwerwiegender der Verdacht ist, desto höhere Anforderungen sind dabei an diese Sorgfaltspflicht zu stellen!
2. Es darf keine Vorverurteilung des Betroffenen oder eine Sachverhaltsverzerrung erfolgen. Der Bericht muss neben belastenden Argumenten auch etwaige entlastende Tatsachen beinhalten. Durch eine neutrale Beschreibung soll der Leser die Möglichkeit erhalten, sich selbst ein Bild von den geäußerten Vorwürfen zu machen.
3. Es muss sich bei dem Verdacht um eine schwerwiegende Verfehlung handeln. Davon sind neben Straftaten generell alle Vorfälle erfasst, bei denen ein Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht. Wann die Informationsbedürftigkeit zu bejahen ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Bei Personen, die ihrerseits die öffentliche Aufmerksamkeit suchen, insbesondere bei Prominenten, wird man sehr viel schneller einen tauglichen Verdachtsfall annehmen können, als bei Personen, die sich vor der Öffentlichkeit schützen.
4. Schließlich muss der betroffenen Person die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Vorwurf eingeräumt werden. Diese Darstellung muss sich dann ebenfalls in der medialen Berichterstattung wiederfinden.
Achtung! Liegen diese Voraussetzung nicht vor und erfolgt gleichwohl eine Berichterstattung durch Klarnamen und erkennbare Fotos bestehen presserechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Geldentschädigung/Schmerzensgeld.
Sollten Sie gegen unzulässige Veröffentlichung Ihres Namens und Ihres Bildnisses vorgehen helfen wir Ihnen gerne.