A. Einleitung: Juristisches Neuland im Wettbewerbsrecht
Mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 4 UKl 3/25) hat das Oberlandesgericht Hamm eine aus juristischer Sicht wegweisende Entscheidung getroffen: Erstmals äußert sich ein deutsches Obergericht ausdrücklich dazu, inwieweit falsche Antworten von KI-Chatbots als irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu qualifizieren sind.
Gegenstand des Verfahrens war ein KI-gestützter Chatbot auf der Webseite der Aesthetify GmbH, hinter der die medial bekannten Ärzte „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ stehen. Der Chatbot hatte im Rahmen der Kommunikation mit (potenziellen) Patientinnen und Patienten Facharztbezeichnungen erfunden und so einen falschen Eindruck über die Qualifikation der Behandler vermittelt.
Auch wenn der Volltext der Entscheidung noch nicht vorliegt und bislang lediglich eine Pressemitteilung des Gerichts verfügbar ist, markiert das Urteil bereits jetzt einen wichtigen Referenzpunkt für den geschäftlichen Einsatz generativer KI-Systeme in Deutschland.
B. Sachverhalt: KI-Chatbot erfindet Facharzttitel
Die beklagte Aesthetify GmbH betreibt eine Webseite, über die Nutzerinnen und Nutzer mit einem KI-Chatbot interagieren können. Über dieses System konnten u.a. Termine vereinbart sowie Fragen rund um die angebotenen Leistungen in Echtzeit beantwortet werden. Die öffentliche Wahrnehmung des Angebots ist eng mit den beiden Ärzten „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ verknüpft, die aus TV-Formaten und Social Media bekannt sind.
Im Rahmen konkreter Anfragen gab der Chatbot wiederholt an, die beiden Ärzte seien etwa:
- „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“
- „Fachärzte für ästhetische Medizin“
- „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“
Diese Facharztbezeichnungen existierten in der Realität jedoch nicht in dieser Form oder entsprachen jedenfalls nicht den tatsächlichen Qualifikationen der Ärzte. Mit anderen Worten: Die Angaben zur fachlichen Befähigung waren frei erfunden – klassische „Halluzinationen“ einer generativen KI.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. sah darin eine unzulässige Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern und mahnte die Aesthetify GmbH ab. Die Beklagte deaktivierte zwar den Chatbot, gab jedoch die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. In der Folge erhob die Verbraucherzentrale Unterlassungsklage – mit Erfolg.
C. Rechtlicher Rahmen: Irreführung nach § 5 UWG
Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 5 UWG. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die dazu geeignet ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. § 5 Abs. 2 UWG konkretisiert, in welchen Konstellationen eine geschäftliche Handlung als irreführend anzusehen ist.
Besonders relevant ist hier § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG: Danach liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn die geschäftliche Handlung unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Befähigung, den Status oder die Zulassung eines Unternehmers enthält. Dazu zählen typischerweise Angaben über:
- berufliche Qualifikationen
- fachliche Spezialisierungen
- staatliche Zulassungen, Zertifizierungen oder Mitgliedschaften
Gerade im medizinischen Bereich kommt der zutreffenden Darstellung von Qualifikationen eine herausragende Bedeutung zu, weil Patientinnen und Patienten ihre Entscheidung für oder gegen eine Behandlung maßgeblich an der Expertise des Behandlers ausrichten.
D. Die Entscheidung des OLG Hamm: Irreführung durch KI-generierte Titel
Nach den bisher vorliegenden Informationen qualifiziert das OLG Hamm die vom Chatbot ausgegebenen erfundenen Facharztbezeichnungen als unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.
I. Unwahre Angaben über die Befähigung
Die vom Chatbot verwendeten Formulierungen suggerieren spezifische Facharztqualifikationen, die tatsächlich nicht bestehen. Es handelt sich damit um objektiv unzutreffende Angaben über die berufliche Befähigung und den Status der behandelnden Ärzte. Ein durchschnittlicher Verbraucher wird annehmen, dass es sich um formell erworbene, anerkannte Facharzttitel handelt. Dies ist gerade der typische Fall einer Irreführung über Qualifikation und Zulassung.
II. Relevanz für die geschäftliche Entscheidung
Zugleich sind diese Angaben geeignet, die geschäftliche Entscheidung von Patientinnen und Patienten maßgeblich zu beeinflussen. Wer sich für einen operativen oder ästhetischen Eingriff entscheidet, legt naturgemäß besonders großen Wert auf Qualifikationen und Spezialisierungen des Arztes. Das OLG Hamm bewertet die Falschangaben daher als klar relevant im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG.
III. Unterlassungsanspruch
Konsequenz ist das Bestehen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Das Gericht verurteilt die Beklagte dazu, die Verwendung der betreffenden Facharztbezeichnungen zu unterlassen. Die Tatsache, dass der Chatbot inzwischen deaktiviert wurde, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht automatisch; sie konnte – nach dem Vortrag – offenbar nur durch eine entsprechende Unterlassungserklärung entfallen, die jedoch nicht abgegeben wurde.
E. Zurechnung der KI-Aussagen: Kein „Dritter“, sondern eigenes Handeln
Die zentrale Rechtsfrage der Entscheidung betrifft die Zurechnung der KI-generierten Aussagen: Können Unternehmen sich damit verteidigen, dass „die KI“ die falschen Angaben erzeugt habe, ohne dass dies eine eigene geschäftliche Handlung darstellt?
Das OLG Hamm verneint dies unmissverständlich.
I. KI als technisches Werkzeug ohne Rechtspersönlichkeit
Ausgangspunkt der Argumentation ist, dass generative KI-Systeme keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie sind rechtlich nicht als „Dritte“ im Sinne des Zivil- und Wettbewerbsrechts zu behandeln, sondern als technische Hilfsmittel, deren Einsatz der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zuzurechnen ist.
Damit scheidet ein Rückgriff auf Konstruktionen wie eine bloße Verkehrssicherungspflicht für das Verhalten „Dritter“ weitgehend aus. Das Gericht macht deutlich: Es geht nicht um die Haftung für das Verhalten eines fremden Akteurs, sondern um die Bewertung des eigenen unternehmerischen Handelns, nämlich der Entscheidung, eine KI in einer bestimmten Weise im Markt auftreten zu lassen.
II. Eigene geschäftliche Handlung des Unternehmers
Die Kommunikation des Chatbots mit den Nutzerinnen und Nutzern erfolgt auf der eigenen Webseite des Unternehmens, in dessen Namen und im Rahmen dessen Angebots. Für den objektiven Empfängerhorizont ist der Chatbot integraler Bestandteil der Außendarstellung der Aesthetify GmbH.
Daraus folgt: Die vom Chatbot generierten Aussagen werden der Beklagten als eigene geschäftliche Handlung zugerechnet. Das Unternehmen „spricht“ im Ergebnis selbst durch den Chatbot. Ob die Aussagen technisch von einem KI-Modell generiert wurden oder manuell formuliert wurden, ist wettbewerbsrechtlich ohne entscheidende Relevanz.
III. Kein Entlastungsargument „korrekte Trainingsdaten“
Bemerkenswert ist die Klarstellung des OLG Hamm, dass selbst ein – unterstellt – fehlerfreies Training der KI das Unternehmen nicht entlastet. Auch dann, wenn die Beklagte nur korrekte Datensätze verwendet hätte, bliebe sie für die dennoch auftretenden Halluzinationen verantwortlich.
Das Gericht macht damit deutlich, dass technische Fehleranfälligkeit oder statistische Eigenheiten generativer KI-Systeme im Außenverhältnis keine Rechtfertigung für falsche Aussagen darstellen. Wer sich für den Einsatz einer solchen Technik im Kundenkontakt entscheidet, trägt das Risiko, dass diese nicht nur korrekte, sondern auch falsche Antworten produziert.
F. Einordnung in die bisherige Rechtsprechung zu KI-Haftung
Vor der Entscheidung des OLG Hamm hatten bereits erstinstanzliche Gerichte die Haftung für KI-generierte Inhalte behandelt, wenn auch in anderen Kontexten.
- Das Landgericht Hamburg befasste sich mit der Verantwortlichkeit für KI-generierte Inhalte auf Social-Media-Plattformen.
- Das Landgericht Kiel entschied zu KI-generierten Falschinformationen über Unternehmen.
Diese Entscheidungen betrafen insbesondere äußerungsrechtliche Konstellationen und allgemeine zivilrechtliche Ansprüche. Das OLG Hamm geht nun einen Schritt weiter, indem es die Problematik explizit im Lichte des Wettbewerbsrechts und der strengen Vorgaben des UWG adressiert.
Damit liegt erstmals eine veröffentlichte obergerichtliche Entscheidung vor, die die Zurechnung von KI-Halluzinationen im Rahmen von § 5 UWG klar bejaht und Wettbewerbsverbänden eine solide Argumentationsgrundlage liefert.
G. Praktische Konsequenzen für Unternehmen
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für alle Unternehmen, die KI-Chatbots oder virtuelle Assistenten im geschäftlichen Verkehr einsetzen – nicht nur im Gesundheitssektor.
I. Keine Haftungsverschiebung auf die Technik
Unternehmen können sich gegenüber Verbraucherinnen, Verbrauchern und Wettbewerbern nicht darauf berufen, die KI habe den Fehler „eigenständig“ begangen. Aussagen wie „Das war ein Fehler der KI“ oder Hinweise auf die Natur generativer Systeme als probabilistische Textgeneratoren sind im Außenverhältnis rechtlich unerheblich.
Die Verantwortung lässt sich auch nicht einfach auf den Anbieter der KI-Plattform oder den Softwaredienstleister abwälzen. Regressfragen bleiben dem Innenverhältnis vorbehalten und ändern nichts daran, dass die betreibende Unternehmung für die KI-Kommunikation einsteht.
II. Gestiegene Prüf- und Organisationspflichten
Wer KI-Chatbots im Kundenkontakt einsetzt, muss deren Funktionsweise, Ausgaben und Risiken aktiv beherrschen und steuern. Dazu gehören insbesondere:
- ein sorgfältiges technisches Setup (Prompts, Systemanweisungen, Zugriff auf geprüfte Datenquellen)
- klare thematische Begrenzungen (z.B. keine eigenständigen Qualifikations- oder Zulassungsaussagen)
- regelmäßige Überprüfungen der Antworten im Live-Betrieb
- schnelle Korrekturmaßnahmen bei erkannten Fehläußerungen, bis hin zur vorübergehenden Abschaltung.
Vor allem in sensiblen Bereichen wie Medizin, Recht, Finanzen oder Versicherungen genügt es nicht, die KI „frei laufen“ zu lassen und auf ihre statistische Zuverlässigkeit zu vertrauen.
III. Kritische Risikobereiche nach UWG
Besonders risikobehaftet sind KI-generierte Aussagen zu:
- Berufsqualifikationen und Facharztstatus
- Zulassungen, Zertifizierungen und behördlichen Genehmigungen
- Leistungsversprechen („garantiert“, „100 % sicher“, „risikofrei“)
- Preisangaben, Rabatten und Sonderaktionen
- Verbraucherrechten (z.B. Widerrufs- und Gewährleistungsrechten)
Fehlerhafte oder übertriebene Aussagen in diesen Bereichen können schnell als irreführende geschäftliche Handlungen qualifiziert werden und Unterlassungsansprüche auslösen.
H. Stärkung des Verbraucherschutzes und Rolle der Verbände
Die Entscheidung des OLG Hamm stärkt die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern und der sie vertretenden Verbände. Wettbewerbsverbände wie die Verbraucherzentrale NRW erhalten eine klare obergerichtliche Grundlage, um gegen „halluzinierende“ KI-Systeme vorzugehen, die im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass Verstöße nicht nur vereinzelt, sondern auch strukturell aufgegriffen werden können. Wo KI-Systeme systematisch zu irreführenden Aussagen neigen, ist mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen zu rechnen, ohne dass ein Rückzug auf technische Unwägbarkeiten möglich wäre.
I. Ausblick: Revisionszulassung und zukünftige Leitlinien
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Damit ist absehbar, dass sich der BGH perspektivisch mit der Zurechnung von KI-generierten Aussagen im Wettbewerbsrecht befassen wird. Die Entscheidung des OLG Hamm dürfte daher nicht das letzte Wort sein, sondern vielmehr den Auftakt einer höchstrichterlichen Klärung markieren.
Mögliche Fragen, die der BGH vertiefen könnte, sind etwa:
- die genaue dogmatische Einordnung der Zurechnung von KI-Handlungen,
- die Anforderungen an Prüf- und Überwachungspflichten bei KI-basierten Systemen,
- die Rolle von Hinweisen und Disclaimern im Umgang mit generativer KI,
- die Abgrenzung zwischen eigenem Verhalten und Verhalten Dritter in komplexen KI-Ökosystemen.
Bis zur höchstrichterlichen Klärung gilt jedoch: Unternehmen, die KI-Chatbots einsetzen, sollten sich auf die Linie des OLG Hamm einstellen und den Einsatz generativer KI als eigenverantwortliche geschäftliche Entscheidung verstehen, die eine entsprechend sorgfältige Organisation und Compliance erfordert.
J. Fazit
Das Urteil des OLG Hamm im Fall „Dr. Rick und Dr. Nick“ ist ein deutliches Signal an den Markt: Generative KI im Kundenkontakt ist kein rechtsfreier Raum. Wer KI-Chatbots einsetzt, übernimmt damit zugleich Verantwortung für deren Aussagen – einschließlich ihrer Fehler und Halluzinationen.
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