Mit Urteil vom 19. März 2026 (Az. 16 U 2/25, bislang unveröffentlicht) hat das OLG Frankfurt am Main eine Entscheidung getroffen, die die Rechtslage um angebotene Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen bestätigt und zugleich im Äußerungsrecht präzisiert.
Im Kern stellt das Urteil klar, dass Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen regelmäßig als Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) einzuordnen sind. Die rechtliche Prüfung von Bewertungen – etwa hinsichtlich unwahrer Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen – erfordert eine juristische Subsumtion im Einzelfall. Gleiches gilt für die Kommunikation mit Plattformbetreibern wie Google. Solche Tätigkeiten sind grundsätzlich erlaubnispflichtig und dürfen regelmäßig nur von entsprechend befugten Personen, insbesondere Rechtsanwälten, erbracht werden.
Vor diesem Hintergrund bestätigt das Urteil die bereits bestehende Rechtslage und zeigt erneut die Risiken für nicht anwaltliche Anbieter im Bereich des Bewertungsmanagements.
Interessant ist die Entscheidung dennoch im konkreten Streitkontext. Gegenstand des Verfahrens war ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines Unternehmens, das Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign anbietet gegen eine Kanzlei. Die beklagte Kanzlei hatte sinngemäß geäußert, die Klägerin verspreche Leistungen, die sie tatsächlich nicht erbringen könne.
Das OLG Frankfurt ordnete diese Aussage als Tatsachenäußerung ein. Zwar liege darin ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin, dieser sei jedoch gerechtfertigt, da die Behauptung nach Auffassung des Gerichts nicht unwahr ist. Die fehlende Umsetzbarkeit der angebotenen Leistungen ergab sich aus deren rechtlicher Einordnung als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung.
Die Entscheidung zeigt damit: Auch geschäftsschädigende Aussagen sind zulässig, wenn sie auf zutreffenden Tatsachen beruhen.
Für Unternehmen und Selbständige, die von einer negativen Bewertung betroffen sind, unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, rechtlich sauber vorzugehen. Die Durchsetzung von Löschungsansprüchen erfordert regelmäßig eine rechtliche Prüfung und sollte daher durch einen Rechtsanwalt erfolgen und nicht durch einen Anbieter, der über eine Erlaubnis nach dem RDG nicht verfügt.
Wir beraten Mandanten umfassend im Umgang mit negativen Bewertungen, prüfen die Erfolgsaussichten einer Löschung und setzen Ansprüche gegenüber Plattformen durch.
Wenn auch Sie von einer negativen Bewertung betroffen sind, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen die Handlungsmöglichkeiten auf.