In seinem Urteil vom 15.07.2014, Az.: 11 U 115/13 entschied das OLG Frankfurt über die gerechtfertigte Höhe von Schadensersatz und Abmahnkosten in Fällen des illegalen Filesharings.
Im vorliegenden Fall stellte die Beklagte einen Musiktitel zum öffentlichen Download für eine unbestimmte Anzahl von Personen zur Verfügung. Die Klägerin mahnte sie daraufhin ab und forderte einen Schadensersatzbetrag im Rahmen des sog. „fiktiven Lizenzschadens“.
Das LG Frankfurt sprach der Klägerin unter dem Hinweis auf Erfahrungswerte des Gerichts jedoch nur einen Schadensersatz in Höhe von 150€ und deckelte die Abmahnkosten gemäß § 97 a II UrhG auf 100 €.
Das OLG Frankfurt änderte das Urteil des Landgerichts nunmehr ab und nahm eine Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO vor. Da im Rahmen von Fileshaing-Aktivitäten keine Tarife bestehen, werden nach Ansicht des Gerichts vergleichsweise verschiedene Tarife der GEMA herangezogen.
Unabhängig von der Herleitung der Schadensersatzhöhe werde allerdings in der Rechtsprechung ein Betrag in Höhe von 200 € für jeden in Tauschbörsen illegal eingestellten Artikel als angemessen erachtet. Dieser Bewertung schloss ich auch das OLG an.
Eine Beschränkung der Abmahnkosten nach § 97 a II UrhG sah das OLG hingegen nicht. Aufgrund der weltweit wirkenden "Paralleldistribution", lägen hier entgegen der Anforderung des § 97 a UrhG keine unerheblichen, sondern gerade erhebliche Rechtsverletzungen vor.