Bisher hatte der BGH immer vertreten, dass der Geschäftsführer einer GmbH schon dann persönlich für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft hafte, wenn er Kenntnis vom Verstoß hatte und diesen nicht verhindert hat. Begründet wurde diese Rechtsansicht stets mit der sog. Störerhaftung im Wettbewerbsrecht.
Diese Rechtsprechung hat der BGH in seiner neusten Entscheidung vom 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12, nunmehr aufgegeben. Die schlichte Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß soll für eine Haftung des Geschäftsführers nicht mehr ausreichen. Vielmehr muss der Wettbewerbsverstoß jetzt auf einem Verhalten des Geschäftsführers beruhen, das ihm auch anzulasten ist.
Demnach haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn der Geschäftsführer durch positives Zutun diesen Verstoß verursacht hat oder wenn im Rahmen des Deliktsrechts aufgrund einer Garantenstellung des Geschäftsführers der Verstoß hätte verhindert werden müssen.
Zudem haftet der Geschäftsführer wegen einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dann persönlich, wenn er ein Geschäftsmodell zur Anwendung bringt, welches auf Rechtsverletzungen beruht und für grundlegende Entscheidungen, die typischerweise in seinem Geschäftsbereich getroffen werden.
Soweit der Geschäftsführer lediglich Kenntnis von Wettbewerbsverstößen erlangt, trifft ihn persönlich in der Regel keine persönliche Verpflichtung diese Verstöße zu verhindern.