Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 10.11.2022, Az.: 6 U 301/21 entschieden, dass die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als Keyword im Rahmen von Google Ads durch Google selbst rechtmäßig ist und verletzt kein Markenrecht verletzt
Hintergrund war folgender Fall:
Der Kläger wehrte sich gegen die Keyword-Verwendung seines Unternehmenszeichens durch Google im Bereich der Google Ads-Werbung. So heißt der Kläger mit bürgerlichem Namen Y. Er betreibt kieferorthopädische Praxen in Stadt1 und in Stadt2. Bei Eingabe seines Namens in die von der Beklagten betriebene Internet-Suchmaschine werden Werbeanzeigen von Mitbewerbern des Klägers angezeigt. Der Kläger hat behauptet, die Werbeanzeigen würden aufgrund der Nutzung des Algorithmus von „X1“ automatisch bei Eingabe seines Namens ausgelöst
Google hat die Verwendung bestritten.
Für das OLG Frankfurt kam es auf die Frage letztendlich nicht darauf an, ob der Vorwurf stimmt, da in jedem Fall keine Markenrechtsverletzung vorliege, so das Gericht.
Das Gericht führt insoweit wie folgt aus:
“Da der Nutzer den Vorgang der Keyword-Zuordnung durch den Algorithmus gar nicht wahrnehmen kann, kann allein darin keine kennzeichenrechtlich relevante Nutzungshandlung liegen. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Ergebnis des Suchvorgangs, also die nach Eingabe des Wortes „Y“ erscheinenden Anzeigen nach Anlagen K1, K5, aus Sicht der Nutzer eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den Anzeigen nahelegen.
Insoweit kann auf die Grundsätze der Rechtsprechung zum Keyword-Advertising zurückgegriffen werden. Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke in der Regel zu verneinen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (BGH GRUR 2014, 182, Rn 23 – Fleurop).
Entsprechende Grundsätze gelten auch bei der Verletzung von Unternehmenskennzeichen (BGH GRUR 2009, 500 – Beta Layout).”
Und weiter:
“Die Beklagte benutzt das Zeichen entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegenüber den aus der Anlage K1 ersichtlichen Werbekunden kennzeichenmäßig. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, die Beklagte biete das Zeichen als Keyword den Werbetreibenden an.
Sollte dies zutreffen, liegt darin keine Benutzungshandlung im Sinne des § 15 Abs. 4 MarkenG. Das Anbietens eines Fremdzeichens als Keyword von Suchmaschinenbetreibern gegenüber Werbekunden wird vom Verkehr nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Leistung angesehen. Kennzeichenrechtlich relevant ist allein das nach Eingabe des Zeichens durch einen Nutzer als Ergebnis des Suchvorgangs angezeigte Anzeigenbild.”