Das Landgericht Köln, Urteil vom 24.11.2022 Az.: 14 O 404/21 hat entschieden, dass die bloße Erreichbarkeit einer URL für Urheberrechtsverletzung ausreichend ist. Konkret ging es um die Verwendung eines Fotos bei einem beendeten Ebay Angebot. Der Beklagte hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, nicht aber das Foto bei dem bereits beendete Angebot bei Ebay entfernt. Der Kläger verlangte daher eine Vertragsstrafe.
Der beklagte Verwender meinte, dass dies keine Urheberrechtsverletzung darstelle und bezog sich auf eine recht aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof (Lautsprecherfoto). Dieser hatte entschieden, dass die bloße Erreichbarkeit einer 70-Zeichen-URL für eine Urheberrechtsverletzung nicht ausreichend ist.
Das Landgericht Köln sah hier aber keinen Widerspruch, da der Fall dort anders gelagert war. So liege dann eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn das ursprüngliche Angebot weiterhin auch über eine Suchfunktion der Online-Verkaufsplattform auffindbar ist. Dies war vorliegend der Fall.
Der Beklagte hat nach Ansicht des Landgericht Köln auch schuldhaft gehandelt. So hat er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Fotos auch über eine thematische Suche auf nicht mehr aufgefunden werden konnten.
Diese strenge Auffassung wird auch von anderen Gerichten so vertreten. Wenn man daher eine Unterlassungserklärung wegen einer Urheberrechtsverletzung abgibt, sollte man umfänglich dafür sorgen, dass das Foto auch nicht mehr abrufbar ist bzw. im Internet gefunden werden kann.