Das EuG, Entscheidung vom 7.7.2021, Az. T-668/19: EuG hat entschieden, dass der Klang beim Öffnen einer Dose nicht als Hörmarke geschützt werden kann.
Das Gericht führt insoweit aus, dass der Klang beim Öffnen einer Dose ein rein technisches und funktionelles Element beim Umgang mit Getränken ist. Das Geräusch kann daher nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrgenommen werden. Weiter werde das Geräusch eher mit dem Getränk und nicht mit der Dose und deren Hersteller verbunden. Dem Geräusch fehlt die Unterscheidungskraft, um einen bestimmten Hersteller zu erkennen.
Das Urteil ist insoweit interessant, als es das erste Mal ist, dass sich das Gericht zur Eintragung einer im Audioformat dargestellten Hörmarke geäußert hat. Im deutschen Markenrecht wird für die Eintragung einer Hörmarke die Erfüllung der grafischen Darstellbarkeit ein in Takte gegliedertes Notensystem, das insbesondere einen Notenschlüssel, Noten- oder Pausenzeichen und gegebenenfalls Vorzeichen enthält gefordert. Generell ausschließen wollte das EuG eine Klangmarke für Getränke jedoch nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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