Keine Abmahnkosten bei unwirksamer Abmahnung wegen Foto Nutzung
Das Landgericht Köln hat sich mit Urteil vom 20.05.2021 – Az.: 14 O 167/20 mit den Voraussetzungen der Unwirksamkeit einer Abmahnung im Urheberrecht gem. § 97a Abs. 2 UrhG befasst.
Der Kläger wurde vom Beklagten, einen Fotografen, außergerichtlich abgemahnt, weil er ein Bild des Beklagten auf seiner Webseite ohne dessen Zustimmung verwendet habe.
In der anwaltlichen Abmahnung forderte der Fotograf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten. Er verwies dabei auf seine Tätigkeit als Fotograf und zur Berechnung seines Schadensersatzanspruchs auf die Preisliste auf seiner Homepage.
Der Kläger rügte diverse Mängel der Abmahnung, u.a. dass eine Angabe der Anschrift des Beklagten fehlte, und dass die streitgegenständliche Fotografie nicht beigefügt war oder sonst beschreibend konkretisiert war.
Der Kläger erhob Klage gegen den beklagten Fotografen u.a. festzustellen, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zusteht.
Das LG Köln gab dem Kläger Recht und entschied, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG bei Bilderklau im Internet besteht, wenn die Abmahnung entgegen § 97a Abs. 2 UrhG keine Wiedergabe des gerügten Bilds bzw. Konkretisierung enthält.
Die Abmahnung wegen unerlaubter Fotonutzung ist unwirksam, wenn die Abmahnung weder Ablichtung noch sonstige eindeutige Konkretisierung des streitgegenständlichen Lichtbilds enthält.
Die illegale Nutzung von Fotos ist immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Wir beraten und vertreten seit Jahren in diesem Bereich und konnten schon vielen Abmgemahnten helfen.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben stehen wir ihnen gerne mit Rat und Tatz zur Seite.