Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021 – I ZR 139/20 hat entschieden, dass der Goldton des “Lindt-Goldhasen” Markenschutz genießt.
Die Klägerinnen haben nachgewiesen, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat.
Nach der vorgelegten Verkehrsbefragung beträgt der Zuordnungsgrad des für die Folie des “Lindt-Goldhasen” verwendeten goldenen Farbtons im Zusammenhang mit Schokoladenhasen zum Unternehmen der Klägerinnen 70% und übersteigt damit die erforderliche Schwelle von 50% deutlich.
Der Erwerb von Verkehrsgeltung setzt nicht voraus, dass das Farbzeichen als “Hausfarbe” für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verkehr dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen verwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf die Klägerinnen sähe. Das ist eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stellt.
Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spricht schließlich nicht, dass er zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des “Lindt-Goldhasen” (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift “Lindt GOLDHASE”) eingesetzt wird.
Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerinnen an dem Goldton des “Lindt-Goldhasen durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat.
Quelle Pressetext des Bundesgerichtshof
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021147.html