Die meisten Fußballvereine haben Ihre Wappen als Marke geschützt. Dies wollte auch der AC Mailand machen. Der Verein und auch das Wappen sind europaweit bekannt.
2017 hat der Verein bei der EUIPO eine internationale Registrierung für das Bildzeichen des Vereinswappens mit dem Schriftzug beantragt. Geschützt werden sollten u.a. die Waren „Schreibwaren und Büroartikel“.
Durch die Markenanmeldung wollte sich der Verein u.a. dagegen schützen, dass etwa Merchandise Artikel ohne Lizenz mit dem Wappen versehen werden.
Gegen die Markenanmeldung die deutsche InterES Handels- und Dienstleistungs GmbH & Co KG Widerspruch eingelegt. Diese ist Markeninhaberin der Wortmarke „MILAN“. Die Marke ist ebenso für Schreibwaren geschützt. Den Widerspruch hat sie eingelegt, da sie der Meinung war, dass durch die Eintragung des Wappens eine zu große Verwechslungsgefahr beim deutschen Publikum entstehen könnte.
Das Gericht der Europäischen Union (Eug), Urteil vom 10.11.2021, Rechtssache T-353/20 gab der Widersprechenden Recht und erteilte der Markenanmeldung eine Absage. Auch das Gericht meint, dass das Wappen nebst Schriftzugs „AC MILAN“ der deutschen Wortmarke MILAN zu ähnlich sei.
Die Bekanntheit des Fußballvereins spielte bei der Bewertung keine Rolle. Die Bekanntheit ist lediglich bei der älteren Marke nicht aber bei der angemeldeten Marke zu berücksichtigen.
Man darf nun gespannt sein wie der Verein auf die Entscheidung reagiert. Im Ergebnis kann man aber festhalten, dass man sich so früh wie möglich den Markenschutz sichern sollte.
Stichworte: Markenanmeldung, Markenschutz, Widerspruch, EUIPO, Verwechslungsgefahr, Urteil,