Das Landgericht Köln hat sich in einem Hinweisbeschluss vom 12.12.2011, Az.: 33 O 283/11 dazu geäußert, wie es Filesharing-Verfahren grundsätzlich beurteilt. Wer also nunmehr wegen illegalem Up- oder Download abgemahnt wird, kann folgende von LG Köln aufgestellten Grundsätze bei der Einschätzung seiner Erfolgschancen zu Rate ziehen:
Das LG Köln stellte zunächst in Aussicht, dass die Rüge der örtlichen Zuständigkeit in den meisten Filesharing-Fällen recht aussichtslos sei, da es sich hier um einen sog. fliegenden Gerichtsstand handle und es dem Kläger daher grundsätzlich überall dort möglich ist, zu klagen, wo Filesharing-Tauschbörsen im Internet aufgerufen werden können…somit praktisch überall, wo ein Internetanschluss besteht.
Ebenfalls sei das Bestreiten der Rechteinhaberschaft zumeist aussichtslos.
Die korrekte Ermittlung der IP-Adresse oder des Hash-Wertes sieht das Gericht ebenfalls als nur schwer angreifbar. Insbesondere ist es auch schwer für den Abgemahnten, einen entsprechenden Ermittlungsfehler nachzuweisen.
Ebenso sei ein Bezug auf etwaige Verjährungsgesichtspunkte, abweichende Gebührenvereinbarungen oder eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € nach § 97a Abs.2 UrhG wenig erfolgsversprechend.
Vom Kläger geltend gemachte verschuldensabhängige Lizenzschäden seien hingegen oftmals überhöht und somit angreifbar. Außerdem habe die Klägerseite konkret darzulegen, dass auch wirklich der Beklagte selbst die Datei illegal heruntergeladen hat.
Die zur Beseitigung der Störerhaftung zu erfolgende ausreichende Sicherung des WLAN- Netzwerkes scheide wohl schon deshalb regelmäßig aus, da es ja gerade zu einem illegalen Download gekommen sei. Wäre das Netzwerk ausreichend gesichert worden, so wäre dies ja gar nicht erst passiert. Einer Störerhaftung ist daher nur schwer zu begegnen.
Letztendlich bleibt daher festzuhalten, dass die Anwaltskosten zwar auch zu zahlen sind, wenn nicht der Beklagte selbst, sondern beispielsweise ein Familienangehöriger die unerlaubte Handlung über den Internetanschluss des Beklagten begangen hat, den dieser vorher nicht vor unbefugter Benutzung sicherte. Zusätzlich geltend gemachte Lizenzschäden sind jedoch nur zu erstatten, soweit dem Kläger der Beweis gelingt, dass auch wirklich der Adressat selbst die illegale Datei heruntergeladen hat.