In den letzten Monaten gab es mehrere Gerichtsentscheidungen, worin verlängerte Rabattaktionen von diversen Onlinehändlern als irreführend im Sinne eines unlauteren Wettbewerbes angesehen wurden. Entsprechende Entscheidungen ergingen beispielsweise durch das Landgericht München am 14.09.2011 (Az. 17 HK O 2017/11), das Oberlandesgericht Köln am 25.03.2011 (Az.: 6 U 174/10) oder das Kammergericht Berlin am 26.05.2009 (Az. 5 U 75/07).
Die Thematik ist folgende:
Kunden werden bei Rabattaktionen angelockt, die preisreduzierten Produkte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu kaufen. Es entsteht für diese ein gewisser Druck, das Produkt nur in dieser bestimmten Preisspanne so günstig beziehen zu können.
Wird die Rabattaktion jedoch bei gut laufenden Verkaufszahlen ohne wichtigen Grund verlängert (gute Verkaufszahlen stellen einen solchen Grund jedenfalls nicht dar), so stellt dies letztendlich eine Irreführung dar, weil der Kunde tatsächlich viel länger Zeit gehabt hätte, über den Kauf zu entscheiden. Der sofortige Kaufdruck wäre mithin weitaus geringer und die Zeit für einen ausgiebigen Preisvergleich länger gewesen.
Sollten Onlinehändler daher Rabattaktionen planen, so ist darauf zu achten, dass diese auch nur in dem vorgesehenen Rahmen durchgeführt werden. Ansonsten sollte das betreffende Produkt lieber mit der Aufschrift: „Jetzt dauerhaft billiger“ o.ä. versehen werden.