Das LG Berlin hat in seinem Urteile vom 21.01.2014, Az.: 15 O 56/13 festgehalten, dass das durch den EuGH ergangene und sog. „Used-Soft-Urteil“ keine Anwendung auf Online-Computerspiele findet und nicht auf solche Accounts übertragbar ist. Eine Übertragbarkeit kann gegenteilig sogar per AGB ausgeschlossen werden.
Der EuGH hatte in dem genannten Urteil aus dem Jahr 2012 entschieden, dass auch bei unkörperlichen Werken wie Software Erschöpfung eintreten kann und daher der Weiterverkauf von Software-Lizenzen zulässig ist. Begründet wurde dies damit, dass die Richtlinie zum Schutz von Computerprogrammen andere Voraussetzungen an die Erschöpfung stell, als die allgemeine Urheberrechtrichtlinie. Zumindest bei Software kommt es nach Ansicht des EuGH daher auf einen körperlichen Datenträger nicht an. Voraussetzung für eine Erschöpfung der rechte sei jedoch, dass der Lizenzgeber die Lizenz zeitlich unbeschränkt erteilt hat und die Software beim Ersterwerber nach dem Verkauf gelöscht wird.
Das LG Berlin stellte nunmehr fest, dass das Urteil des EuGH sich nur auf die digital vertriebene Software bezieht. Zusatzleistungen wie Wartung und Support seien hingegen nicht erfasst. Daher betreffe die Erschöpfung der Rechte auch nicht das Matchmaking (die Generierung von Onlinespielpartien zwischen in etwa gleich starken Spielern), die Bereitstellung automatischer Updates oder das digitale Rechtemanagement.