Das AG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 19.03.2014, Az.: 25b C 584/13 festgehalten, dass die Forderung von Schadenersatz in Höhe von 300 € zu hoch angesetzt ist, wenn seitens der Klägerin ein konkreter Sachvortrag zum tatsächlich entstandenen Schaden fehlt.
Geklagt hatte die MIG GmbH gegen einen Anschlussinhaber wegen illegalem Filesharing des Films „Evil Bong – Kiffen kann och tödlich sein“. Gefordert wurden 300 € Schadensersatz und 651,80 € Abmahnkosten bei einem zugrunde gelegten Streitwert von 10.000 €, nachdem der Anschlussinhaber eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.
Das AG Hamburg erachtete weder den Schadensersatz noch die Abmahnkosten nach bisherigem Sachvortrag als berechtigt an. Das Gericht wies daraufhin, dass der Gegenstandswert einer vorgerichtlichen Abmahnung vom Gericht nach billigem Ermessen und im Einzelfall zu bestimmen ist. Nach dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin fehlten dem Gericht allerdings noch hinreichende Umstände für diese Einzelfallbestimmung.
Auch für eine gerichtliche Schätzung des Schadenersatzanspruches nach § 287 ZPO fehlen weitere Anhaltspunkte, da die Klägerin ihre Lizenzierungspraxis nicht ausreichend vorgetragen hatte. Maßgeblich sind hierbei Parameter wie Intensität, Dauer und Umfang der Rechtsverletzung, Gewinn- und Umsatz des Verletzten und hiermit verbundene Verluste und auch die Bekanntheit des Werks spielt eine Rolle.
Das Gericht forderte die Klägerin auf, vorzutragen wann und mit welchen Gesamtproduktionskosten das Werk produziert worden ist. Ohne weiteren Vortrag sei nach Ansicht des Gerichts maximal ein Schadenersatz in Höhe von 90 € berechtigt.
Auch in einem weiteren Verfahren wies das AG Hamburg in einem Hinweisbeschluss darauf hin, dass der eingeklagte Schadensersatzbetrag – hier in Höhe von 400 € – nach bisherigem Sachvortrag überhöht sein dürfte (AG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2014, Az.: 25a C 362/13). Auch hier fehlte seitens der Klägerin ein Vortrag über die eigene Vertragspraxis hinsichtlich der Lizenzgebühren oder einem bestehenden Tarifsystem, so dass die Schadensbemessung auch hier im Ermessen des Gerichts stand und dieses den Schadenersatzbetrag nach derzeitigem Vortrag für überhöht ansah.