Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20.05.2019 entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht abmahnbar sind.
Kläger war der IDO-Verband, der in der Vergangenheit regelmäßig Abmahnungen ausspricht. Der Beklagte war ein Ebay Händler, der KfZ-Teile verkaufte. Er informierte dabei jedoch nicht die Nutzer n über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Hierin sah der IDO einen Wettbewerbsverstoß.
Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. So seien die Regelungen in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abschließend, so dass diese nicht zusätzlich wettbewerbsrechtlich geahndet werden könnten.
Das Gericht setzt sich in seinem Urteil mit der vorhandenen Rechtsprechung auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelung in der DSGVO abschließend ist. Im Urteil heißt es wie folgt:
“…Die Frage, ob die Datenschutzgrundverordnung eine abschließende Regelung der Sanktionen enthält, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht geklärt (dafür insbesondere LG Magdeburg v. 18.01.2019 – 36 O 48/18; LG Wiesbaden v. 05.11.2018 – 5 O 214/18; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 3a UWG Rn. 1.40a; Lettl, WRP 2019, 289, dagegen insbesondere OLG Hamburg v. 25.10.2018 – 3 U 66/17, ohne dass es allerdings auf die Frage ankam; vgl. auch Schmidt, WRP 2019, 27).
- b) Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass die Datenschutzgrundverordnung abschließend ist…..“
Die Entscheidung hilft in der Praxis kaum weiter, da es an einer einheitlichen Rechtsprechung fehlt. Es wäre wünschenswert, wenn die Frage schnellstmöglich vom Bundesgerichtshof entschieden würde.
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