Das Sozialgericht Fulda hat mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2011, Az.: S 1 R 444/07 den für einen Publizisten erforderlichen Öffentlichkeitsbezug bei der Tätigkeit eines Hochzeitredners verneint.
Die Klägerin, eine ausgebildete Predigerin in der Evangelischen Kirche, war seit dem 01.01.1998 freiberuflich als Trauer- und Hochzeitsrednerin tätig. Im Juni 2006 beantragte sie die Aufnahme in die Künstlersozialkasse.
Die Beklagte, die Künstlersozialversicherung, lehnte eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) mit der Begründung ab, die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als künstlerisch/publizistisch im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden, da von einer erwerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit im Sinne des KSVG nicht gesprochen werden könne. Der überwiegende Anteil ihrer Tätigkeit und ihrer Einkünfte bestehe nämlich aus der Abhaltung von Hochzeitsreden.
Auch der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde abgelehnt,
weil für eine publizistische Tätigkeit unabdingbar sei, dass die erstellten Werke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wobei das Medium prinzipiell geeignet sein müsse, eine unbegrenzte Öffentlichkeit anzusprechen. Dieser Öffentlichkeitsbezug sei bei einer Hochzeitsfeier aufgrund des primär familiären Charakters nicht gegeben.
Es könne auch kein Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.03.2006, BSGE 96, 141 (143) genommen werden, da dort die Tätigkeit als Trauerredner im Vordergrund stand.
Dagegen erhob die Klägerin im September 2007 Klage, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde.
Das Gericht sah die Klägerin bereits nicht als Künstlerin an, weil ihre Tätigkeit ein aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetztes gemischtes Berufsbild darstelle, dessen Gesamtbild nicht von künstlerischen Elementen geprägt sei. Daher bilde die Kunst nicht den Schwerpunkt ihrer Berufsausübung.
Die Klägerin gehört nach Ansicht des Gerichts aber auch nicht zum Kreis der Publizisten.
Unter welchen Voraussetzungen das im Wort "Publizist" bereits begrifflich enthaltene Merkmal der "Öffentlichkeit" zu bejahen sei, richte sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Wiedergabe eines Werkes bereits dann öffentlich sein, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Wenn aber der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind, liegt keine Öffentlichkeit vor. Entscheidend für die Bejahung der Öffentlichkeit aber sei allein die Möglichkeit des offenen und nicht begrenzten Zugangs, selbst wenn die Teilnehmer der Zeremonie auch durch eine persönliche Beziehung – im Beispiel der Trauerfeier zum Verstorbenen – gekennzeichnet seien (BSG a.a.O. (146)).
Dabei sah das Gericht die Tätigkeit der Klägerin als Hochzeitsrednerin ebenfalls als überwiegend an. Für diese Tätigkeit ist nach Ansicht des Gerichts der erforderliche Öffentlichkeitsbezug jedoch nicht hergestellt, da es bei Hochzeitsfeiern typischerweise keine öffentliche Bekanntmachung gibt, nach der beliebige Personen an der Zeremonie teilnehmen können. Die Teilnahme an einer Hochzeitsfeier hänge üblicherweise von einer entsprechenden Einladung ab. Damit sei der Kreis der teilnehmenden Personen auf eine bestimmte Weise abgrenzbar. Hochzeitsfeiern sind deshalb in der Regel "nichtöffentlich".