Das AG Frankfurt, Urteil vom 01.02.2010, Az.: 30 C 2353/09-75 hat festgestellt, dass es sich bei dem einmaligen download bzw. upload nur um eine nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt, so dass der § 97 Abs. 2 UrhG einschlägig ist und die erstattungsfähigen Aufwendungen (Anwaltskosten)auf 100,- € beschränkt sind.
So werfe zunächst die rechtliche Bewertung keine größeren Schwierigkeiten mehr, da eine gefestigte Rechtsprechung besteht. Ebenso handelt es sich um einen einfach gelagerten Fall, da der Rechercheaufwand mittlerweile durch den Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG stark vereinfacht wurde. Schließlich könne auch auf vorformulierte Schreiben zurückgegriffen werden.
Ebenso handelt es sich um eine unerhebliche Rechtsverletzung. Es wurde zwar die Tauschbörse in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 16/8783,50) nicht explizit mit aufgenommen. Jedoch handelt es sich dort auch nur um eine beispielhafte Aufzählung.
Als Schadenersatz hat das Gericht einen Betrag von 150 € für angemessen gehalten.
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