Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.05.2020, Az.: 308 S 6/18) hat über die Frage entschieden, ob bzw. unter welchen Umständen einem Ausschnitt einer Fotografie Motivschutz zukommen kann.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Die Klägerin war die deutsche Nachrichtenagentur und machte die Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte aus einer Fotografie geltend. Abgelichtet war auf dem Bild ein Soldat.
Der Beklagte bot in seinem Onlineshop u.a. T-Shirts an, auf denen dieser Soldat, also ein Ausschnitt des Fotos, aufgedruckt war. Die Figur des Soldaten hatte der Beklagte hierfür aus der Fotografie (dem Klagemuster) abgezeichnet.
Die Klägerin verlangte Unterlassung und Schadenersatz.
Die Klage wurde nun endgültig abgewiesen.
Das Landgericht Hamburg begründete die Klageabweisung damit, dass zwar die Fotografie als Ganzes als Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt sei, im vorliegenden Fall die Beklagte jedoch nur einen Teil des Fotos übernommen habe. Wird aber nicht das Foto als Ganzes übernommen, sondern lediglich ein Teilausschnitt, so kann ein etwaiger Motivschutz nur dann bestehen, wenn der übernommene Teilausschnitt selbständig wiederum als eigenständiges Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt sei. Dies verneinte das Landgericht. Darüber hinaus bejahte das Landgericht eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG.
Exkurs Freie Benutzung eines Werkes, § 24 UrhG
§ 24 UrhG besagt, dass ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung eines anderen Werkes erstellt worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des genutzten Werkes verwertet werden darf.
An die freie Benutzung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das benutzte Werk darf lediglich eine Anregung zum eigenen, selbstständigen Erschaffen sein. Freie Benutzung ist zwar eine Möglichkeit, bei der Nutzung fremder Werke auf die Zustimmung des Rechteinhabers zu verzichten.
Die Voraussetzungen dafür liegen in der Praxis aber nur in ganz seltenen Fällen vor.
Aus den Urteilgründen:
“Wird eine auf einem bloßen Lichtbild abgebildete Person abgemalt, liegt (…) regelmäßig eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vor, denn die fotografierte Person hat der Fotograf nicht geschaffen, sodass er an deren Umrissen und Gestalt grundsätzlich keine Rechte besitzt (…).
Eine andere Beurteilung kann insoweit allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn außer der fotografierten Person auch die besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie (Licht und Schatten, Grautöne, Schärfen und Unschärfen etc.) und die ggf. individuelle Auswahl und Anordnung des Motivs (Gruppierung von mehreren Personen, Wahl des Blickwinkels etc.) in der Zeichnung wiederkehren (…).”
Das Gericht verneinte für den konkreten Sachverhalt eine solche Ausnahme:
“Dies ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil, wie bereits ausgeführt, die streitgegenständliche Fotoaufnahme des aus dem Bildhintergrund herausgelösten Soldaten keine derartigen besonderen Gestaltungsmittel aufweist.
Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Art und Weise seiner „Übersetzung“ des Fotos in eine sehr kontrastreiche Schwarz-Weiß-Zeichnung mit eher geringer Detailgenauigkeit gegenüber der Abbildung des Soldaten im Klagemuster eine erhebliche Abstrahierung und Entpersonalisierung herbeigeführt und zudem durch die Hinzufügung des Textelementes („Und ob ich schon wanderte…“) auch einen neuen Assoziationsansatz geschaffen hat, wodurch sich sein Motiv im Ergebnis noch weiter von der Ausgangsabbildung entfernt hat.”