Immer wieder haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber Probleme mit der gesetzlichen Unfallversicherung.Insbesondere die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, lässt sich nicht immer ganz einfach klären.
Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallsversichert, solange es sich um eine „betriebsdienliche Tätigkeit“ handelt. Das Hessische Landessozialgericht, Az. L 9 U 208/17 hat entschieden, dass Spaziergänge in der Mittagspause hiervon nicht erfasst wird. Verletzt sich der Arbeitnehmer beim Spaziergang handelt es sich daher nicht um einen Arbeitsunfall. Beim Spaziergang in der Mittagspause handelt es sich um eine eigenwirtschaftliche Verrichtung. Insbesondere stelle der Spaziergang keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dar. Es habe auch keine besondere Belastung vorgelegen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz begründen könne.
Die Einstufung als Arbeitsunfall kann im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sein, insbesondere wenn keine private Unfallsversicherung vorhanden ist.
Achtung! Liegt ein Arbeitsunfall vor, müssen Arbeitgeber gemäß § 193 SGB VII dem Unfallversicherungsträger den Unfall unverzüglich anzeigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der versicherte Arbeitnehmer so verletzt ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.