Im vorliegenden Fall wurde für Kühlschränke nicht etwa mit dieser Selbstverständlichkeit geworben (denn das Treibhausgas FCKW ist bereits seit vielen Jahren verboten; somit ist es selbstverständlich, dass alle Geräte frei von diesem Stoff sein müssen). Vielmehr wurde die Nennung „FCKW-frei“ nur in dem Zusammenhang verwendet. In erster Linie sollte nämlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass das Gerät ebenfalls „FKW-frei“ ist. Bei FKW handelt es sich ebenfalls um ein Treibhausgas, welches bislang als Austauschstoff anstatt FCKW verwendet wurde, doch auch dieses Gas ist schädlich.
Der Verbraucher, so das Gericht, geht mithin davon aus, dass die beworbene Rücksichtnahme auf Belange der Umwelt gerade durch das Fehlen beider klimaschädlicher Substanzen (FCKW und Austauschstoff) und nicht nur durch das Fehlen des allgemein geächteten FCKW begründet wird. Mit einem Hinweis auf den gleichzeitigen Verzicht auf „FCKW’ und auf den potentiellen Austauschstoff „FKW” hebt die Antragsgegnerin daher keine Eigenschaft der von ihr beworbenen Produkte in unlauterer Art und Weise hervor, die der angesprochene Verkehr ohne weiteres bei allen in Betracht zu ziehenden Konkurrenzprodukten als selbstverständlich voraussetzen kann.