Bereits in der Vergangenheit haben wir darauf hingewiesen, dass auch bei facebook eine Impressumspflicht (§ 5 TMG) besteht. Eine Verlinkung auf das Impressum auf der eigenen Webseite ist hierfür nicht ausreichend! Dies gilt insbesondere, wenn der Link nicht Impressum sondern Info genannt wird.
Dies wurde nunmehr durch das LG Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 – 2 HK O 54/11 nochmals klargestellt. So müssen die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein und müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Dieses sei bei einer Verlinkung auf die eigenen Webseite unter dem Namen „Info“ nicht gegeben.
Allen Unternehmen die einen Account bei facebook oder anderen Socialnetwork Portalen bereithalten kann daher nur dringend empfohlen werden ein richtiges und vollständiges Impressum bereitzuhalten.