Eine verhängte Fahrtenbuchauflage durch eine Behörde ist durch das in 6 Abs.1 e) DSGVO verankerte öffentliche gedeckt. Eine solche Auflage ist daher DSGVO konform. Das hat das OVG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2020, Az.: 4 Bs 84/20 festgestellt.
Geklagte hatte ein gewerblicher Autovermieter. Gegen diesen wurde eine Fahrtenbuchauflage verhängt, da bei einem Verkehrsverstoß der betreffende Fahrer nicht festgestellt werden konnte. Der Autovermieter wehrte sich gegen die Auflage und argumentierte, das die Auflage gegen die Vorschriften der DSGVO verstoße, wenn Daten der einzelnen Mieter erheben werden müssen.
Das OVG sieht dies anders. So lasse die DSGVO eine entsprechende Datenerhebung zu. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO ist eine Datenverarbeitung insbesondere dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzung sind vorliegend erfüllt, weil die Fahrtenbuchauflage eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs darstellt.
Autovermieter sollten daher ihren Mietvertrag entsprechend anpassen.
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