Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag des türkischen Präsidenten Erdogan eine einstweilige Verfügung gegen den Moderator Jan Böhmermann erlassen, die Jan Böhmermann die Wiederholung seines „vorgetragenen“ Gedichts in weiten Teilen untersagt.
Jan Böhmermann hatte am 31.03.2016 in der Sendung „Neo Magazine Royale“ ein Gedicht über Erdogan namens „Schmähkritik“ vorgetragen. Gegen dieses Gedicht ging Erdogan nicht nur strafrechtlich, sondern auch im Rahmen eines geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zivilrechtlich gegen Böhmermann vor.
Das Landgericht Hamburg verurteilte Böhmermann nun zur Unterlassung einer weiteren Wiederholung dieses Gedichts in weiten Teilen. Ihm ist daher künftig untersagt, bestimmte Passagen des Gedichts zu äußern. Hierzu veröffentlichte das Gericht folgenden Anhang mit Markierungen der nach Ansicht des Gerichts zulässigen und unzulässigen Passagen:
Sackdoof, feige und verklemmt,
ist Erdogan, der Präsident.
Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner,
selbst ein Schweinefurz riecht schöner.
Er ist der Mann, der Mädchen schlägt
und dabei Gummimasken trägt.
Am liebsten mag er Ziegen ficken
und Minderheiten unterdrücken,
Kurden treten, Christen hauen
und dabei Kinderpornos schauen.
Und selbst abends heisst‘s statt schlafen,
Fellatio mit hundert Schafen.
Ja, Erdogan ist voll und ganz,
ein Präsident mit kleinem Schwanz.
Jeden Türken hört man flöten,
die dumme Sau hat Schrumpelklöten.
Von Ankara bis Istanbul
weiß jeder, dieser Mann ist schwul,
pervers, verlaust und zoophil –
Recep Fritzl Priklopil.
Sein Kopf so leer wie seine Eier,
der Star auf jeder Gangbang-Feier.
Bis der Schwanz beim Pinkeln brennt,
das ist Recep Erdogan, der türkische Präsident.
Die hierbei kursiv und fett unterlegten Teile dürfen künftig nicht mehr geäußert werden.
Diese Teile stufte das Landgericht Hamburg als Schmähkritik ein. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, es sei zwischen der Press- und Meinungsfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Erdogans andererseits abzuwägen gewesen. Hierzu ließ das Landgericht Hamburg in seiner Pressmitteilung verlauten:
„Als Satire vermittle das angegriffene Gedicht ein Zerrbild von der Wirklichkeit, mit der sich der Antragsgegner mithilfe des Gedichts auseinandersetze. Bei dieser Kunstform, der Übertreibungen und Verzerrungen wesenseigen seien, müsse für die rechtliche Beurteilung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand, der Einkleidung, unterschieden werden. Zudem seien die konkrete Präsentation und der Zusammenhang zu berücksichtigen, in den das Gedicht gestellt worden sei. In Form von Satire geäußerte Kritik am Verhalten Dritter finde ihre Grenze, wo es sich um eine reine Schmähung oder eine Formalbeleidigung handele bzw. die Menschenwürde angetastet werde.“
Allerdings sah das Gericht diese Grenze in bestimmten Passagen des Gedichts als überschritten an. So das Gericht weiter:
„Zwar gelte für die Einkleidung eines satirischen Beitrages ein großzügiger Maßstab, dieser berechtige aber nicht zur völligen Missachtung der Rechte des Antragstellers. Durch das Aufgreifen rassistisch einzuordnender Vorurteile und einer religiösen Verunglimpfung sowie angesichts der sexuellen Bezüge des Gedichts überschritten die fraglichen Zeilen das vom Antragsteller hinzunehmende Maß.
Die übrigen Teile setzten sich dagegen in zulässiger Weise satirisch mit aktuellen Vorgängen in der Türkei auseinander. Der Antragsgegner trage als Staatsoberhaupt politische Verantwortung und müsse sich aufgrund seines öffentlichen Wirkens selbst harsche Kritik an seiner Politik gefallen lassen. Hinzunehmen sei auch, dass der Antragsgegner sich in satirischer Form über den Umgang des Antragstellers mit der Meinungsfreiheit lustig mache.
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner kann gegen die Unterlassungsverfügung Widerspruch einlegen, über den mündlich zu verhandeln wäre. Der Antragsteller kann gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrages sofortige Beschwerde einlegen, über die das Hanseatische Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.“
Nach unserer Meinung ist die Netscheidung nicht haltbar. Entweder das Gedicht unterfällt der Satirefreiheit oder eben nicht. Einzelne Teile herauszunehmen und für unzulässig zu erklären, ist nach unserer Ansicht nicht möglich.
Es bleibt abzuwarten, wie die höhreren Instanzen entscheiden werden.