Kürzlich entschied das LG Berlin (Urteil v. 21.05.2012, Az.: 52 S 140/11), dass eine Mitteilung:
"Hallo … sehe gerade dass bei der Einstellung der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war 99€ für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren – hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen? (…)".
die Anforderung an eine Anfechtungserklärung nicht erfüllt.
Die Anfechtungserklärung müsse auf Grund ihres objektiven Erklärungswerts vielmehr erkennen lassen, dass der Anfechtungsberechtigte das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will (BGH NJW-RR 1988, 566). Zwar könne die Äußerung ausreichend sein, man wolle an der vorangehenden Erklärung wegen eines Übertragungsfehlers nicht festhalten, diese Äußerung müsse aber so konkret sein, dass die Willensäußerung unzweideutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft wegen dieses Fehlers beseitigt werden solle, so das Gericht.
In dem vorliegenden Falle sei die Äußerung aber mehrdeutig. Es fehle sowohl an der Erklärung, das Geschäft nicht ausführen zu können oder zu wollen. Zudem wird weiterhin die Bereitschaft zum Verkauf der Telefone erklärt. Dieses signalisiere vielmehr, dass immer noch Interesse am Festhalten an dem Vertrag bestünde und nicht an der Beseitigung dieses.
Zusammenfassend empfiehlt sich immer den Begriff „Anfechtung“ bei der Anfechtungserklärung zu verwenden, um Mehrdeutigkeiten auf jeden Fall zu beseitigen. Zwar ist es nicht unbedingt erforderlich das Wort „Anfechtung“ zu verwenden, um auch eine rechtlich wirksame Anfechtung zu erklären, aber wenn man den Begriff der „Anfechtung“ verwendet ist man eben auf der sicheren Seite.