Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, in denen es darum geht, ob eine abgegebene Unterlassungserklärung ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Bisher wurde dabei stets angenommen, dass nur die Abgabe einer Originalunterlassungserklärung ausreichend sei.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass auch Unterlassungserklärungen, die in Form eines PDFs per E-Mail von einem Unternehmer übersendet werden, in formaler Hinsicht ausreichend sind. Die Übersendung einer Originalerklärung ist nicht (mehr) erforderlich, Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2023 – Az.: I ZR 49/22.
Der Bundesgerichtshof führt insoweit wie folgt aus.
“Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich Zweifel an der Ernstlichkeit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht bereits aus dem Umstand, dass sich der Beklagte geweigert hat, dem Verlangen der Klägerin nach einer Abgabe der Erklärung in Schriftform nachzukommen.
Das Gericht führt aus, dass angesichts der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung der Gesetzgeber bereits Erleichterungen geschaffen habe. Eine abgegebene Unterlassungserklärung unterliege auch keinem gesetzlichen Formzwang. Zwar sei die Vereinbarung, auf die die Unterlassungserklärung abzielt, ein abstraktes Schuldanerkenntnis, sodass sie grundsätzlich dem Schriftformerfordernis unterliegt. Das Schriftformerfordernis bestehe allerdings nicht, wenn die Unterlassungserklärung – wie im Streitfall – von einem Handels-Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegeben wird. Auch wenn der Vertreter innerhalb der gesetzten Frist keine unterschriebene Unterlassungserklärung im Original nachschickte, sondern es bei der Mail bewenden ließ, fehle es nicht an der Ernsthaftigkeit.
Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen diese Entscheidung für die Praxis hat. In jedem Fall sollten man genau abwägen, ob und in welcher Form man eine Unterlassungserklärung abgibt.
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