In § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Bremische Spielhallengesetz ist normiert, dass der Mindestabstand zwischen den Spielhallen 250 Meter Luftlinie betragen muss. Der Mindestabstand wurde am 16.05.2011, in das Bremische Spielhallengesetz aufgenommen und mit dem Suchtpotenzial der Geldgewinnspielgeräte begründet. Nach der Gesetzesbegründung sollte wegen des Suchtpotentials die Verfügbarkeit des Spielangebots begrenzt und damit der Spieltrieb eingedämmt werden. Derzeit unterschreiten in Bremen noch viele Spielhallen diesen Mindestabstand, dies vor allem bei Mehrfachspielhallen und örtlich vor allem im Bereich des Bahnhofs und der Innenstadt, da sie sich auf den Bestandschutz berufen können, der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BremSpielhG normiert ist. Der Bestandschutz endet allerdings am 30.06.2017! Soll eine Spielhalle nach diesem Zeitpunkt weiter betrieben werden, so hat der Betreiber eine Erlaubnis nach dem BremSpielG zu beantragen. Der Antrag kann frühestens am 1. Januar 2016 und spätestens am 30. Juni 2016 bei der zuständigen Behörde gestellt werden. In § 11 BremSpielG sind zudem Härtefallregelungen normiert. Spielhallenbetreiber sollten sich frühzeitig mit dem Thema beschäftigen, um nicht ihre Erlaubnis zu verlieren. Interessant ist u.a. die Frage, was passiert, wenn mehrere Spielhallen in einem bestimmten Umkreis die zulässigen Mindestabstände unterschreiten und ansonsten. Welche Spielhalle muss schließen? In Niedersachsen hat man dies ganz aktuelle per Losverfahren entschieden. Gerichtsverfahren sind vor programmiert. In den einzelnen Bundesländern sind die Mindestabstandsregelungen sehr unterschiedlich ausgestaltet. In Hamburg sind es etwa 500 Meter Luftlinie. Eine Ausnahme gibt er hier allerdings für die Reeperbahn und den Steindamm (= 100 Meter). Auch in Baden Würtemberg sind es 500 Meter. Hier wird allerdings von Tür zu Tür gerechnet, was in Einzelfällen einen erheblichen Unterschied machen kann.