Das OLG Frankfurt am Main Urteil vom 04.02.2016, Az.: 6 U 150/15 hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, wenn ein Fachverband durch einen Rechtsanwalt Abmahnungen aussprechen lässt und hat diese Frage im Ergebnis zutreffend bejaht.
Das OLG Frankfurt am Main führt insoweit wie folgt aus:
…Entgegen der Auffassung des Beklagten kann von einem gemäß § 8 III Nr. 2 UWG anspruchsberechtigten Verband nicht generell verlangt werden, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe durch eigene Organe oder Mitarbeiter auszusprechen. Die Anspruchsberechtigung des Verbandes ist nach dieser Vorschrift daran geknüpft, dass er die gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern beabsichtigt. Der Verband muss zwar zur Wahrnehmung dieser allgemeinen Interessen seiner Mitglieder (auch personell) hinreichend ausgestattet sein; seine sich aus § 8 III Nr. 2 UWG ergebende Befugnis, daneben auch Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, hängt dagegen grundsätzlich nicht davon ab, dass er auch diese Aufgabe mit eigenem Personal erfüllen kann.
….
Das für die Beurteilung entscheidende Kriterium kann daher letztlich nur sein, ob die Abmahntätigkeit des Fachverbands über eine gewisse Dauer einen Umfang angenommen hat, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband aus Kostengründen – auch im Interesse möglicher Verletzer – zur Verfolgung dieser Aufgabe juristisch geschultes Personal einstellen würde. Dem Verband muss dabei durchaus ein Beurteilungsspielraum bleiben, wie er seine Abmahntätigkeit gestalten will. Eine andere Beurteilung würde im Übrigen solche Verbänden im Verhältnis zu Mitbewerbern unangemessen benachteiligen, die sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich selbst dann einen Anwalt mit der Abmahnung beauftragen können, wenn sie über eine eigene Rechtsabteilung verfügen (…)."
Vorliegend ging das Gericht bei einer Zahl von 41 Abmahnungen im Jahr davon aus, dass dies bei weitem noch nicht ausreiche eigenes Personal einzustellen.
Nach unserer Auffassung eine richtige Entscheidung, die zutreffend zwischen Fachverbänden und Wettbewerbsvereinen differenziert.
Das OLG Frankfurt hat die Revision zum BGH zugelassen,