In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Teilnahme an Filesharing weiter verfeinert. Die Verteidigungsmöglichkeiten gegen Abmahnungen von Rechteinhabern wegen unerlaubter Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken verengen sich dadurch erneut.
Im vorliegenden Fall hat der BGH den Umfang der sog. sekundären Darlegungslast präzisiert. Grundsätzlich muss der Anspruchsteller sämtliche Tatsachen beweisen, welche seinen Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung begründen. Dieser Nachweis gelingt aus technischer Sicht allerdings in der Regel nur bis zum Telefonstecker im Haushalt des Anschlussinhabers, da nur diesem Zugang eine individuelle IP-Adresse zugeordnet wird. Dementsprechend kann von außen nur bis dahin nachgewiesen, dass Inhalte unerlaubt angeboten wurden. Wie dieser Zugang innerhalb des Haushalts technisch weiter ausgeprägt ist, steht im Belieben der Anschlussinhaber. Ganz überwiegend kommt hier die weit verbreitete WLAN-Technologie zum Einsatz.
Wenn an dem Internetanschluss nur ein Rechner angeschlossen ist, ist die Sache klar. Sind allerdings, wie so oft, mehrere Geräte z.B. über WLAN verbunden, haben Rechteinhaber große Probleme, die eigentlichen Verantwortlichen identifizieren zu können. So auch hier: Ausgangssituation war, dass ein volljähriges Familienmitglied unerlaubt geschützte Musiktitel heruntergeladen und zum Upload angeboten hatte. Zunächst also ein klassischer Fall. Nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist der Anschlussinhaber auch für Rechtsverletzungen verantwortlich, die zwar nicht er selbst begangen hat, die aber über seinen Anschluss begangen worden sind.
Allerdings ist dem Anschlussinhaber bekannt gewesen, welches Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Diese Kenntnis wollte er allerdings nicht preisgeben mit dem (nachvollziehbaren) Argument, dass er seine Familie nicht „an Messer liefern“ wolle.
Das war dem BGH zwar nicht egal, es entschied aber dennoch gegen den Beklagten. Wer Kenntnis darüber hat, wer für die geahndete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, muss diese Kenntnis im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Preis geben, um sich einer eigenen Verurteilung zu entziehen. Selbst in verfassungsrechtlicher Hinsicht gewichtete es die Interessen der Rechteinhaber nach Art. 14 GG höher, als die der Beklagten nach Art. 6 GG. Anderenfalls könnten die Rechteinhaber ihre Ansprüche bei Familien nicht mehr effektiv durchsetzen. Das ist, leider, auch nachvollziehbar.
Die bittere Erkenntnis ist, dass es ein weiteres Mal schwieriger wird, sich einer Zahlungspflicht gänzlich zu entziehen, wenn man wegen Filesharings abgemahnt wird. Der schwarze Peter hätte in diesem Fall nur noch weitergereicht werden können. Was das mit dem Haussegen anstellt, kann sich jeder denken.
Aber dennoch: Im Falle einer Abmahnung durch bekannte Abmahn-Kanzleien wie etwa Waldorf Frommer sollte nicht vorschnell gehandelt werden. Keinesfalls sollte die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden. Auch die Vogel-Strauß-Taktik kann fatale Folgen haben.