Der BGH hatte kürzlich in seinem Urteil vom 06.02.2014, Az.: I ZR 86/12 zu entscheiden, in wie weit der Schutzumfang des § 72 Abs. 1 UrhG reicht. Diese Norm schreibt vor, dass Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt werden.
Gegenstand des Verfahrens waren Filmaufnahmen vom 17.08.1962, welche der Kameramann Herbert Ernst. Gefilmt hatte dieser das Sterben und den Abtransport des Peter Fechter, der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR nahe des Checkpoint Charlie angeschossen worden war.
Die Kläger behaupteten die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen übertragen bekommen zu haben und nahmen die beklagte Rundfunkanstalt auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch, nachdem diese die Aufnahmen ohne vorherige Zustimmung der Kläger gesendet hatten.
Der BGH stellte in der Revisionsinstanz fest, dass die Ansprüche der Kläger nicht daran scheitern, dass es sich nicht um persönliche Aufnahmen mit geistlicher Schöpfung, sondern um rein dokumentarische Aufnahmen handelt. Die Aufnahmen seien zwar nicht als Filmwerk und die Einzelfilmbilder nicht als Lichtwerk geschützt. Dennoch bestünde ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG, welches das Recht zur Verwertung der einzelnen Bilder in Form eines Films erfasse.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen seien die Ansprüche der Kläger auch nicht vollumfänglich verwirkt. Dem stehe hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs entgegen, dass mit einer Verwirkung von Ansprüchen wegen vergangener Rechtsverletzungen kein „Freibrief“ für künftige Rechtsverletzungen verbunden sein kann.
In Bezug auf die Wertersatzpflicht könne sich die Beklagte zwar auf eine Verwirkung der Ansprüche berufen, denn wegen der jahrelang unbeanstandeten Verwendung der Aufnahmen konnte sie darauf vertrauen nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden. Allerdings dürfe die Verwirkung nicht auf die Abkürzung der Verjährungsfrist von drei Jahren hinauslaufen, so dass lediglich alle bis zum 31.12.2007 entstandenen Ansprüche verwirkt seinen, deren Verjährung durch die Klagerhebung im Jahre 2011 nicht gehemmt worden sei.
Der BGH verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurück.