Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 30.09.2013, Az.: 1 U 314/12 entschieden, dass die Versendung von Werbemails ohne die Erlaubnis des Empfängers rechtswidrig ist.
Von der Rechtswidrigkeit der Versendung sind nach Ansicht des Gerichts nicht nur Werbemails, sondern auch die Übersendung von Zahlungsaufforderungen, Rechnungen und Mahnungen erfasst sei, wenn sie dem Absatz und der Verwertung eigener Leistung dienen. Der Begriff der Werbung ist nach dieser Entscheidung insoweit sehr weit zu fassen.
Bei natürlichen Personen werde hierdurch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei Unternehmen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, wodurch ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB entsteht.
Die Beweislast für eine Anmeldung oder ein Einverständnis des Empfängers liegt hierbei beim Versender der Werbemail. Der Versender muss darlegen das der konkrete Empfänger eine Einwilligung abgegeben hat und nicht irgendein Dritter.