Das Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2020, Az.: 9 Ca 6557/18 hat ein Unternehmen dazu verurteilt, an einem ehemaligen Mitarbeiter 5.000 Euro Schadensersatz zu leisten.
Das Gericht kam zu der Feststellung, dass das Unternehmen auf einen vom ehemaligen Arbeitnehmer gestellten Auskunftsantrag gemäß Art 15 DSGVO verspätet und nicht vollständig Auskunft erteilt hat.
Gemäß Artikel 15 DSGVO besteht für Verantwortliche eine Verpflichtung dazu, Auskünfte über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen. Der genaue Umfang dieser Auskunftspflicht ist allerdings aktuell noch umstritten.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO sind die Informationen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Diese Frist kann bei komplexen Fällen um zwei Monate verlängert werden.
Wegen der verspäteten und zudem unvollständigen Auskunft seht nach der Auffassung des Gerichts dem Auskunftssuchenden ein immaterieller Schadenersatz zu. Dieser ergibt sich aus Art 82 DSGVO. Hinsichtlich der Höhe hat das Arbeitsgericht Düsseldorf festgestellt, dass im Sinne europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes wirksamer Anspruch auf Schadensersatz voraussetze, dass dieser abschreckend wirke.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Berufung zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf zugelassen.
Das Urteil zeigt nochmal deutlich, dass Unternehmen Auskunftsansprüche nicht auf leichte Schultern nehmen sollen, sondern hierbei eine besondere Sorgfalt an den Tag legen sollten.
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