Der Fußball-Siebtligist SV Wilhelmshaven darf nicht in die Regionalliga Nord zurückkehren.
Dies hat der Bundesgerichthof, Beschluss vom 24.04.2020, Az. II ZR 417/18 entschieden. Die Revision gegen das Urteil des OLG Bremen, Urteil v. 30.11.2018, Az. 2 U 44/18 wurde somit zurückgewiesen.
Der Sachverhalt:
Der Norddeutsche Fußballverband (NFV) veranlasste nach der Saison 2013/2014 den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven aus der Regionalliga Nord auf Anweisung der FIFA. Der Grund dafür war, dass der Verein die nach FIFA-Regularien erforderliche Ausbildungsentschädigung in Höhe von 157.000 Euro nicht an die Herkunftsvereine des 2007 verpflichteten Spielers Sergio Sagarzazu gezahlt hatte.
Der Verein reichte daraufhin Klage beim Landgericht Bremen ein. Das Landgericht Bremen (Urteil vom 25.04.2014, Az. 12 O 129/13) hielt den Abstieg gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Bremen urteilte hingegen, dass der Zwangsabstieg unwirksam war. Die Ausbildungsentschädigung verstoße gegen EU-Recht. Hiergegen legte der Norddeutsche Fußballverband (NFV) Revision ein.
Der BGH, Urteil vom 20.09.2016, Az. II ZR 25/15 urteilte, dass der Zwangsabstieg mangels Regelung in der Satzung des NFV rechtswidrig erfolgt sei (BGH,).
In der Folge kämpfte der heutige Siebtligist für seine Wiedereingliederung in die Regionalliga Nord. Ohne Erfolg wie nun der Bundesgerichtshof festgestellt hat.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshof:
Der Bundesgerichtshof stellte nochmal heraus, dass dem SV Wilhelmshaven wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein Mitgliedschaftsrecht ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Der Bundesgerichtshof stellte aber weiter klar, dass Verein nur so gestellt werden müsse, als hätte er 2014/2015 regulär am Spielbetrieb des beklagten Fußballverbandes teilgenommen.
Daraus folge aber nicht ohne Weiteres, dass der Kläger einen Anspruch auf Wiederzulassung zum Spielbetrieb für die kommende Spielzeit in der Regionalliga Nord habe. Ein solcher Anspruch stünde ihm nur dann zu, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass der Kläger bei einer Teilnahme an der Regionalliga Nord in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in dieser Liga spielen würde.
Dies konnte der Verein allerdings nicht beweisen.
Eine Beweiserleichterung im Form eines Anscheinsbeweises oder gar einer Umkehr der komme dem Kläger nach Ansicht des Bundesgerichtshof nicht zu Gute.
Wie man so etwas beweisen soll, bleibt das Geheimnis des Gerichts.