
Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag oder Kündigung?Soll ein Arbeitsvertrag beendet werden stellt sich oft die Frage, ob eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag die bessere Wahl ist.Buchtstr. 13, 28195 Bremen
24. März 2020Arbeitsrecht
Weltweit für die Coronavirus-Pandemie zu massiven Umsatzeinbußen und Ausfällen. Teilweise müssen Unternehmen schließen und Arbeitnehmer entlassen.
Viele Unternehmer möchten jedoch ihre Mitarbeit vor Entlassungen schützen und greifen auf Kurzarbeit zurück.
Um den Zugang zu dem Hilfsinstrument Kurzarbeitergeld zu vereinfachen, wird es ein Gesetz geben, das rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten soll. Das Bundeskabinett hat nun die entsprechende Verordnung hier zu beschlossen https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kurzarbeitergeld-1729626.
Ein Betrieb, bei dem mehr als 10% der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sind, kann Kurzarbeit anmelden. Die bisherige Schwelle lag bei 30 %.
Kurzarbeit kann angemeldet werden, wenn wirtschaftliche Gründe vorliegen, wie zum Beispiel eine schwierige Konjunkturlage oder etwa ein unabwendbares Ereignis, wozu auch die Corona-Pandemie gehören könnte.
Es muss auch bei den 10% der Beschäftigten mindestens 10% Arbeitsentgeltausfall vorliegen.
Daneben gibt es weitere betriebliche Voraussetzungen wie etwa, dass mindestens eine Person im Betrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein muss.
Es sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die an mindestens einem Tag in dem Monat mit Kurzarbeit im Betrieb arbeiten. Dazu zählen auch Beschäftigte, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Dies darf in Einzelfällen gemacht werden, grundsätzlich dürfen Mitarbeiten jedoch nicht in sog. „Minusstunden“ getrieben werden.
Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt, hängt von der Höhe des Arbeitsausfalls und dem Nettogehalt ab. Grundsätzlich bekommen die Arbeitnehmer 60% von ihrem Nettolohn (für Arbeitnehmer mit Kind im Haushalt sind es 67%).
Das Kurzarbeitergeld wird zunächst für 12 Monate gezahlt und kann verlängert werden.
Normalerweise muss der Arbeitgeber die Kosten der Kurzarbeit auch mittragen, nämlich indem er 80% der Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt zahlt. Nach der neuen Regelung soll nun der Staat auch die Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallstunden tragen.
Es ist zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer hier der Kurzarbeit zustimmt! Teilweise ist die Regelung bereits in Arbeits- oder Tarifverträgen enthalten. Sofern Ihr Betrieb einen Betriebsrat hat, ist der Betriebsrat zustimmungspflichtig und eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat ist auch erforderlich.
Sie dürfen Ihre Mitarbeiter nicht wegen einer Verweigerung der Zustimmung kündigen. Wenn Ihr Betrieb jedoch nicht mehr fortgeführt werden kann, kann es gegebenenfalls notwendig sein dem Arbeitnehmer beispielsweise aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen. Hier wären natürlich die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes zu prüfen. Ebenso gibt es andere Handlungsalternativen.
Meistens ist es im Interesse aller Beteiligten, der Kurzarbeit zuzustimmen, um den Arbeitsplatz zu erhalten.
Bei gleicher Arbeit und Qualifikation erfolgt die Reduzierung im gleichen Maße. Für weitere Unterscheidungen kommt es auf den Ausfall der Arbeit an und auf die Arbeit selbst.
Sie stellen bei ihrer zuständigen Arbeitsagentur eine Anzeige, die geprüft wird. Sodann erfolgt die Bewilligung oder Ablehnung.
Gerne sind wir Ihnen bei der Beantragung behilflich. Ebenso entsprechende Ergänzungen für Arbeitsverträge zu entwerfen, die eine Kurzarbeit erst ermöglichen. Auch sonst stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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