Das Landgericht Limburg, Az.: 5 O 35/19, Urteil vom 23.03.2020 hat entschieden, dass die Abgabe mehrerer Identifikationsmittel einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Ein Spielhallenbetreiber wurde wegen verschiedener Verstöße abgemahnt. Unter anderem ging es darum, dass die Servicekraft einem eingesetzten Detektiv – der als normaler Kunde auftrat – zwei TR5 V2 Geräte freigeschaltet hat. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, reichte der Abmahner Klage ein.
Das Gericht sah den Verstoß als erwiesen an. Auch stellte das Gericht fest, dass es sich bei dem Verstoß um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG handelt. Der Verstoß ist auch dem Spielhallenbetreiber nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.
Das Urteil überrascht wenig. Der Wortlaut des § 6 Abs. 5 S 2. Spielverordnung ist insoweit eindeutig. Ebenso wenig überraschend ist, dass der Verstoß einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Verstöße gegen die Vorschriften der Spielverordnung auch unlauter sind und somit auch abmahnfähig sind.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.