Das Landesarbeitsgericht Köln, hat mit Urteil vom 03.01.2022 entschieden, dass die unbefugter Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer Buchhaltungsaufgaben Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers. Sie hatte unbefugt eine an ihren Vorgesetzten gerichtete Email gelesen von dem Anhang einer offensichtlich privaten E-Mail eine Kopie angefertigt, die sie dann an eine dritte Person weitergegeben hat. Die Arbeitnehmerin war seit 23 Jahren beschäftigt. Arbeitgebern ist eine evangelischen Kirchengemeinde. In der Mail ging es um ein gegen den Pastor gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau. Im Anhang der Mail war ein privater E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der Frau enthalten.
In der ersten Instanz hatte die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage noch Erfolg gehabt. Das Gericht sah zwar einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung. Esa ging aber davon aus, dass eine fristlose Kündigung aufgrund des langen und bisher unbelastet verlaufenen Arbeitsverhältnisses und mangels Wiederholungsgefahr unverhältnismäßig sei.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kirchengemeinde hatte Erfolg. Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht Köln sei das notwendige Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört an.
In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten lag für das Gericht auch wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.
Das Urteil ist rechtskräftigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln v. 03.01.2022
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