Das Amtsgericht Spandau hat in seinem Beschluss vom 05.12.2019, Az. 10 C 351/19 entschieden, dass der Verweis auf eine Bewertungsmöglichkeit des Verkäufers in einer Email keine Werbung ist.
Die Verfügungsklägerin hatte im Onlineshop der Verfügungsbeklagten Autozubehör gekauft. Als die Ware versandt wurde, erhielt die Verfügungsklägerin eine Email der Verfügungsbeklagten, in der ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Bestellung nun verschickt wurde.
Neben der Aufzählung ihrer bestellten Ware, den Kosten, dem Sendungsverfolgungslink, diversen Serviceangeboten für den Fall von Problemen mit der Bestellung und weiteren Hinweisen zu der Sendung der Verfügungsklägerin wurde dort auch ein Link zum Bewertungsportal von Trusted Shops eingefügt. Dazu wurde wie folgt durch die Verfügungsbeklagte hingewiesen: „Wenn Sie zufrieden mit uns sind, würden wir uns über eine positive Bewertung freuen, die Sie unter folgendem sicheren Link abgeben können:“.
Diesen Satz sah die Verfügungsklägerin als Anlass, die Verfügungsbeklagte wegen der Zusendung unerwünschter Werbung abzumahnen.
Die später beantragte einstweilige Verfügung sollte der Verfügungsbeklagten sowie ihren beiden Geschäftsführern persönlich untersagten, gegenüber der Verfügungsklägerin Werbung per elektronischer Nachricht ohne ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung zu betreiben und/oder betreiben zu lassen,
sofern dies geschieht
- a) ohne dass die Verfügungsbeklagten die Empfangsadresse zuvor von der Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben und/oder
- b) ohne dass die Werbung ausschließlich für bezüglich des vorstehend unter a) genannten Geschäfts ähnliche, also dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf dienende Waren oder Dienstleistungen der Verfügungsbeklagten erfolgt und/oder
- c) wenn die Verfügungsklägerin der Verwendung zu Werbezwecken widersprochen hat und/oder
- d) ohne dass die Verfügungsklägerin bei Erhebung der Empfangsadresse und im Rahmen der Verwendung zur Werbung klar und deutlich darauf hingewiesen wurde bzw. wird, dass der Verwendung jederzeit widersprochen werden kann, ohne dass hierfür andere Kosten als die Übertragungskosten nach den Basistarifen entstehen,
wenn dies geschieht wie durch die Email vom (..) an eine Mailadresse der Verfügungsklägerin.
Das Gericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Begründung besagt, dass die beanstandete Email keine Werbemail darstellt. Nach Ansicht des Gerichts informiere die Email nur darüber, dass die bestellte Ware an die Transportperson übergeben wurde und wie der Verlauf verfolgt werden könne. Das Gericht stuft diese Information als von vielen Kunden als hilfreich empfundene Information ein. Dem Gericht zufolge handelt es sich um eine reine Servicemail bei der die Information des Kunden den Schwerpunkt darstelle. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe einer positiven Bewertung bei Zufriedenheit beinhalte keine Werbung, da eine reine Bewertungsmöglichkeit keine Werbung darstelle. Auch der Verweis auf die Bewertungsseite sei nicht schädlich, da dort nicht nur gelobt werde sondern Kunden dort auch ihre Beanstandungen bekunden könnten. Aus dem Grund, dass dort auch mit schlechten Bewertungen gerechnet werden müsse, sei dieser Verweis keine Werbung.