Immer wieder erreichen und Fragen von Mandanten, die einen Onlineshop betreiben, die die Darstellung von Garantien im Shop betreffen.
Bekanntlich sind auch viele Abmahnungen zu dem Thema im Umlauf, meistens geht da dort um die fehlende oder fehlerhafte Angabe der Garantiebedingungen. Nach so einer Abmahnung (besser aber schon davor!) steht der Onlinehändler dann vor der Aufgabe, seine Angebote auszubessern.
Viele haben die Idee, dann lieber die Angaben über Garantien gar nicht mehr in ihr Angebot aufzunehmen, statt zu riskieren, wieder einen Fehler zu machen.
Das ist jedoch leider auch falsch und kann somit auch wieder mit einer neuen Abmahnung bestraft werden.
Einige Landgerichte hatten sich bereits zu der Problematik geäußert, so zuletzt das LG Hannover im September 2019 und das LG Bochum im November. Die Gerichte urteilen jedoch gegensätzlich. Das LG Hannover verneinte eine aktive Hinweispflicht des Händlers auf bestehende Garantien, das LG Bochum bejahte diese Pflicht. Das OLG Hamm (Urteil vom 26.11.2019, Az.: I-4 U 22/19) hat nun zweitinstanzlich geurteilt und die Pflicht ebenfalls bejaht.
Es ist sogar gesetzlich geregelt, dass der Händler im Rahmen seiner vorvertraglichen Informationspflicht auf bestehende Garantien hinweisen muss (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB). Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Garantien des Händlers und anderen Garantien, wie etwa einer Herstellergarantie.
Auch wenn es wirklich schwer praktikabel ist, diese Angaben immer zu machen, nimmt die Rechtsprechung darauf leider keine Rücksicht. Oft weiß man gar nicht gleich, ob Herstellergarantien auf einen Artikel bestehen. Außerdem müssen dann ja auch die Garantiebedingungen und zwar für den deutschen Markt auf Deutsch und natürlich auch jeweils aktuell angegeben werden. Das ist eine Mammutaufgabe. Zudem kann bei vielen, vor allem bei Markenartikeln, auf den Herstellerseiten auch nachgeprüft werden, worauf Garantien bestehen, so dass es Abmahnern auch leicht gemacht wird, Abmahngründe zu finden.
In dem Fall über den das OLG Hamm nun entschieden hat, ging es um ein Angebot auf Amazon, in dem die Herstellergarantie nicht erwähnt worden ist. Lediglich ein Link zu dem Produktinformationsdatenblatt des Herstellers wies auf weitere Informationen hin. Dort konnte der Kunde die Herstellergarantie finden.
Das OLG Hamm sah darin einen Wettbewerbsverstoß des Amazon-Verkäufers.
Hier wurde zwar nur nicht ausreichend über die Garantie informiert, da ja immerhin ein Link vorhanden war, doch es zeigt sich an diesem Urteil, dass die Herstellergarantie auf jeden Fall auch von der Informationspflicht umfasst sein soll.
Das LG Bochum hat dann in seinem Urteil vom 27.11.2019 (Az.: I-15 O 122/19) über einen Fall bei eBay entschieden, bei dem ein Händler eine bestehende Herstellergarantie für eine Smartwatch gar nicht erwähnte. Hier entschied das Landgericht ganz klar, dass der Händler über eine bestehende Herstellergarantie informieren muss. Das Landgericht ist sogar der Ansicht, dass der Händler gesetzlich verpflichtet ist, aktiv nach dem Bestehen einer Herstellergarantie zu forschen.