Noch immer werden massenhaft Abmahnungen im Bereich Filesharing ausgesprochen. Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen einen Film, Musik oder ein Computerspiel in sog. Tauschbörsen für Dritte bereit gestellt zu haben. Gefordert wird in einer Abmahnung in erster Linie eine Unterlassungserklärung.
Interessant ist nun die Tatsachen, dass wenn der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgibt, regelmäßig nicht etwa die Unterlassung weiter verfolgt wird, sondern nur der Schadenersatz und die Rechtsverfolgungskosten. Dies wird von vielen sehr kritisch gesehen, da es zeigt, dass der Abmahner offensichtlich eigentlich kein Interesse an der Unterlassung hat, sondern es ihm vielmehr um den Schadenersatz und die Rechtsanwaltskosten geht.
Einige Gerichte sind daher der Auffassung, dass zumindest die Rechtsanwaltskosten dann nicht erstattungsfähig sind. So etwa das Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 20.12.2013, Az. 36a C 134/13.
Das Amtsgericht Hamburg führt insoweit aus.
„Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten ist unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig. Das LG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2011 (23 S 359/09, MMR 2011, 326, zitiert nach Juris) ausgeführt: „Die Aufwendungen für eine Abmahnung erfolgen nur dann im Interesse und mit dem mutmaßlichen Willen des Störers, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. BGH NJW 1970, 243). Nach Ansicht der Kammer ist dies nicht mehr der Fall, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung, d.h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt, seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (ähnlich LG Frankfurt, NJW-RR 2003, 547 f.: vgl. Wandtke/ Bullinger/ Kefferpütz, Urheberrecht. 3. Aufl.. §97a Rn. 33 m. w. N.). So liegt der Fall hier: Der Kläger hat die Beklagte wiederholt erfolglos abgemahnt, diese hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Dennoch hat der Kläger bis heute keine Unterlassungsklage erhoben […]. Einen plausiblen Grund hat er dafür nicht genannt. Gleichzeitig ist aufgrund des Verhaltens der Beklagten offensichtlich, dass sie nicht bereit ist, die verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben, weil sie sich nicht als Störerin betrachtet. Diese Haltung der Beklagten trägt der Kläger in der Klageschrift selbst vor. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung der Kammer aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Abmahnungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen haben. Ein Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet demnach aus.““