Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.09.2018 – Az.: I ZR 187/17 entschieden, dass im Falle in welchem ein Gewerbetreibender ungefragt ein Foto eines nicht-professionellen Fotografen verwendet, dem Urheber ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 200,00 € zusteht Der Bundesgerichtshof führt zum Schadenersatz aus, dass sich die unprofessionelle Darstellung als wertmindernd auswirke. Insoweit sei lediglich ein Schadenersatz in Höhe von 100,00 € angemessen. Wegen der fehlenden Urheberbenennung kommen weitere 100 € hinzu.
Der Unterlassungsstreitwert liegt in einem solchen Fall bei 6.000,00 €. Der Bundesgerichtshof geht insoweit von einer gewerbliche Nutzung des Fotos durch den Beklagten aus.
Der Bundesgerichtshof hat damit zumindest ein wenig Klarheit zur Höhe de Schadenersatzes und der Höhe des Streitwertes für Fälle geliefert, in denen Fotos „geklaut“ werden.
Es ist aber weiterhin der jeweilige Einzelfall zu betrachten. Anhaltspunkte für die Schätzung sind etwa Anzahl der Bilder, Professionalität/Qualität, kommerzielle Absichten sowie Umfang der Nutzung.
Gerne beraten und vertreten wir Sie im Urheberrecht.