Am 01.01.2022 wird die dritte EU-Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft treten. Darin sind neue Altgeräte-Rücknahmepflichten für Vertreiber (Händler) und erweitere Informationspflichten enthalten.
I. Änderungen
Die wesentlichen Änderungen im ElektroG sehen erweiterten Rücknahmepflichten für Vertreiber vor, womit auch erweiterte Informationspflichten einhergehen.
Zunächst wird die Berechnung der 400qm-Verkaufsfläche angepasst. Diese Fläche ist maßgeblich für die Einstufung, ob Sie als Vertreiber persönlich von den elektrogesetzlichen Rücknahme- und Informationspflichten betroffen sind. Außerdem wird die unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten für diverse Gerätekategorien speziell im Fernabsatz (Online-Handel) Pflicht. Diese Pflicht soll durch Abholung erfüllt werden.
Über diese Rücknahmepflichten werden Sie als Vertreiber auch informieren müssen.
Vertreiber von Elektrogeräten im Sinne des ElektroG mit mehr als 400qm Versand- und Lagerflächen für Elektro- bzw. Elektronikgeräte müssen gegenüber privaten Haushalten künftig:
- alte Elektrogeräte zurückzunehmen (“Rücknahmepflichten”) und
- darüber umfassend informieren
II. Welche Vertreiber haben die neuen Informationspflichten zu beachten?
Diese neuen Informationspflichten gelten nur für Vertreiber, die eine Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 qm alle Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte, wobei hier die Regalfläche gezählt wird.
Die neue Berechnungsweise gilt sowohl im Fernabsatz als auch stationär. Ein Onlinehändler, der auch einen stationären Handel führt, wird also in Gänze veranschlagt. Es wird dann geprüft, wie viel Verkaufsfläche des stationären Handels für den Verkauf der hier maßgeblichen Geräte genutzt wird und wieviel Fläche für Lagerung und Versand für den Onlinehandel genutzt wird. Wenn dies zusammen mehr als 400 qm ergibt, muss der Händler Geräte auch via Abholung zurücknehmen.
Händler, die bisher also aufgrund der isoliert betrachteten Bereiche nicht rücknahmeverpflichtet waren, können dies jetzt werden!
III. Informationspflichten
Die Informationspflichten umfassen Angaben darüber,
-dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuführen müssen
– und dass grundsätzlich Altbatterien, Altakkumulatoren und Lampen, die zerstörungsfrei aus einem Altgerät entnommen werden können, vor Abgabe der Altgeräte von den Altgeräten zu trennen sind
– dass der Vertreiber von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur unentgeltlichen Rückgabe von Altgeräten zur Verfügung stellt
– und dass er – im Falle der Auslieferung am Ort eines privaten Haushalts – die unentgeltliche Abholung anbietet, sowie zu den Besonderheiten bei Lieferungen im Fernabsatz
– dass der Endnutzer eine Eigenverantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten trägt
– welche Bedeutung das Symbol nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“) hat.
Zudem muss ein Vertreiber, der informationspflichtig ist, bereits im Rahmen seiner Webseite oder seines Shops über die von ihm geschaffene Möglichkeiten der Rückgabe von Elektroaltgeräten informieren.
Sie haben noch Fragen? Wir helfen gerne! Kanzlei Dr. Schenk – Rechtsanwälte für E-Commerce Recht