Das Bundeskartellamt hat den Internetgiganten Amazon dazu bewegen können, den Umgang mit Marketplace-Händlern zu überdenken und zu ändern. Der entsprechende Druck wurde aufgebaut, indem man Amazon zusagte, im Gegenzug ein sogenanntes Missbrauchsverfahren gegen Amazon einzustellen. Dieses Verfahren wurde im November 2018 eröffnet, weil sich Händler beschwert hatten, dass in den AGB von Amazon Haftungsregeln zu Lasten der Händler vorfanden, intransparente Kündigungen und Kontensperrungen vorgenommen wurde und auch Zahlungen einbehalten oder verzögert wurden.
Der Marketplace ist die Plattform für Waren von Drittanbietern und daher für Amazon auch wichtig, da etwa 58% des weltweiten Bruttowarenumsatzes von diesen Händlern stammt. Diesen Teil möchte sich Amazon sicher auch nicht entgehen lassen und kam daher den Händlern nun entgegen. Beispielsweise hat Amazon nunmehr die Vorgaben zur Haftung für defekte Produkte geändert. Bisher gingen diese zu Lasten der Händler.
Auch am Kündigungsrecht wurde geschraubt: wo bisher für Amazon ein unbeschränktes Recht zur sofortigen Kündigung und sofortigen Sperrung von Händlerkonten der Händler ohne Angabe von Gründen bestand, gilt zukünftig eine 30 tägige Frist für ordentliche Kündigungen. Ebenso gibt es nun eine Begründungspflicht bei außerordentlichen Kündigungen und Sperrungen von Händlerkonten.
Des Weiteren wurde der Gerichtsstand geändert: bisher musste ein Händler in Luxemburg klagen, nunmehr ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch eine Klage in Deutschland möglich.
Was die bisher geltende Geheimhaltungspflicht angeht, nach der ein Händler sich nur über eine Geschäftsbeziehung mit Amazon äußern durfte, wenn ihm dies vorher seitens Amazon erlaubt worden ist, soll die Klausel Angaben zufolge „weitgehend reduziert“ werden.
Die Änderungen haben das Bundeskartellamt offenbar zufrieden gestellt. Die Änderungen werden zum 16. August 2019 wirksam.