Das OLG Hamburg hat aktuell zwei Entscheidungen in urheberrechtlichen Verfahren getroffen, in denen zum einen das Videoportal YouTube und zum anderen deren Muttergesellschaft Google von der GEMA wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wurden.
In dem Verfahren gegen YouTube (Az.: 5 U 87/12) wurden von Nutzern auf YouTube insgesamt zwölf Musiktitel hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht, obwohl keinerlei Rechte an den Musiktiteln bestanden. Die Rechte lagen hingegen bei der GEMA, die YouTube sodann auf Unterlassung in Anspruch nahm. YouTube verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, da sie der Ansicht war, sie hafte nicht für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen, denn sie hatte Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zudem habe sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.
Das LG Hamburg hatte in erster Instanz entschieden, dass YouTube zur Unterlassung hinsichtlich sieben der zwölf Musiktitel verpflichtet sei. Hier habe die Beklagte gegen ihre Pflicht verstoßen, die Musiktitel unverzüglich zu sperren, nachdem sie Kenntnis über die Rechtsverletzungen durch die Klägerin erlangt hatte. Im Hinblick auf die fünf weiteren Musiktitel hatte das LG Hamburg einen Anspruch auf Unterlassung verneint und die Klage im Übrigen abgewiesen. Beide Parteien legten gegen dieses Urteil Berufung ein.
In dem zweiten Verfahren der GEMA (Az.: 5 U 175/10) ging es u.a. um die Frage in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Plattform für Rechtsverletzungen haftet, die durch die Nutzer der Plattform begangen wurden. Die GEMA war hier wegen diverser Musiktitel, an der ihr die erforderlichen Rechte zustanden gegen YouTube und deren Muttergesellschaft Google vorgegangen.
In beiden Verfahren hat das Berufungsgericht die Haftung von YouTube und Google im Rahmen der Störerhaftung und somit den Anspruch auf Unterlassung bejaht. Die Betreiber von Internetplattformen seien zwar nicht grundsätzlich verpflichtet die von ihnen übermittelten, gespeicherten und zur Verfügung gestellten Daten zu überwachen oder Nachforschungen zu eventuell rechtwidrigen Tätigkeiten der Nutzer anzustellen. Wird ein Betreiber jedoch klar auf eine solche Rechtsverletzung hingewiesen, muss er neben der unverzüglichen Sperrung des Angebots auch die nötige Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Welche konkreten Pflichten den Betreiber dabei treffen, ist abhängig von davon, was dem jeweiligen Betreiber nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist.
Eine solche Pflicht hat das Berufungsgericht in beiden Fällen bejaht und demnach YouTube bzw. Google zur Unterlassung verpflichtet.
Beide Urteile sind nicht rechtkräftig. Hier hat gegebenenfalls noch der BGH im Revisionsverfahren zu entscheiden.