In einer aktuellen Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Hamburg von Ende September (Urteil vom 29. September 2010 – Az.: 5 U 9/09) hatten die Hamburger Richter zu entscheiden, ob sich die Videoplattform „sevenload“ die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen mache und damit als Täter, Teilnehmer oder Störer einer Urheberrechtsverletzung dafür verantwortlich sein könne.
Entsprechend den Vorgaben, die der BGH in der "chefkoch.de"-Entscheidung aufgestellt hat, bewerteten die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg das Video-Portal und lehnten eine Verantwortlichkeit vor Kenntnis für fremde Rechtsverletzungen ab.
Das Gericht stellte zwar fest, dass eine gewisse Vermischung fremder und eigene Inhalte gegeben sei, diese jedoch nicht ausreiche, um bei einem verständigen Internetnutzer den Eindruck des zu-Eigen-Machens zu erwecken.Vor allem seien die Inhalte gerade nicht mit einem eigenen Kennzeichen des Video-Potals versehen und auch die sonstige Gestaltung des Portals sei ausreichend, um die Unterscheidung zwischen fremden und eigenen Inhalten möglich zu machen.
Auch eine Störerhaftung wurde verneint, da im User-Content Bereich einer Video-Plattform in der Regel keine redaktionelle Überprüfung der Inhalte von Nutzen stattfinde. Die bloße Darstellung der Inhalte nach Themengebieten sei noch keine redaktionelle Überprüfung, so das Gericht. Maßgeblich sei aber die Tatsache gewesen, dass das Kerngeschäft der Video-Plattform nicht aus von Nutzern hochgeladenen, sondern aus lizensierten Inhalten bestehe Daher handele es sich bei den Nutzerinhalten nur um ein Zusatzangebot.
Auch dürfe die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, so dass eine geforderte Erfüllung von etwaigen Prüfpflichten nach den Umständen zumutbar sein müsste. Da bei Sevenload täglich mehr als 50.000 Videos hochgeladen werden, sei eine redaktionelle Prüfung jedes Videos jedenfalls nicht mehr zumutbar, so dass auch Prüfpflichten nicht verletzt seien.
Auch betreibe Sevenload mit dieser Plattform kein „die Rechtsordnung missbilligendes Geschäftsmodell“ und hafte nicht bereits deshalb auf Unterlassung.
Anders hatte das Landgericht Hamburg (Urteil vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09) im Fall der Videoplattform Youtube entscheiden. Hier bejahte das Gericht eine Haftung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Das Gericht ging hier davon aus, dass die Plattform Youtube sich die Inhalte der Nutzer zu eigen macht. Diese Entscheidung wird aber nicht etwa durch die Entscheidung des OLG Hamburg ausgehebelt, denn es bestehen deutliche Unterschiede zwischen den beiden Fällen:
Youtube bettet, so das Gericht, die eingestellten Videos derart in den eigenen Aufbau der Seite ein, und kennzeichnet deren Herkunft soweit nicht hinreichend sichtbar, dass der Eindruck entsteht, die Inhalte seien Youtube-eigene. So wird beispielsweise der Name des Nutzers in einem gesonderten Kasten, ohne Verbindung zu dem laufenden Video eingeblendet, das Video selbst hingegen mit der großen Vordergründigen Überschrift „Youtube“ versehen. Auch bei der Einbettung von Youtube-Videos auf anderen Internetseiten sei das Logo „Youtube“ das maßgebliche Herkunftszeichen für das Video, wohingegen der Hinweis „Video zur Verfügung gestellt von Youtube“ in Verbindung mit dem Hinweis auf den einstellenden Nutzer („hinzugefügt von…“) im Hinblick auf das Logo auf den ersten Blick kaum erkennbar ist. Auch dies bekräftigt abermals den Eindruck des sich-zu-Eigen-Machens.
Insofern ist die Youtube-Entscheidung nicht etwa durch die Sevenload-Entscheidung ausgehebelt worden, sondern die im Chefkoch-Urteil aufgestellten Grundsätze sind sehr differenziert angewendet worden. Es zeigt sich, dass eine genaue Beachtung der einzelnen Grundsätze notwendig ist, um einer Haftung als Störer zu entgehen.
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