Das Amtsgericht Franfurt/Main (Urteil vom 25.03.2010, Az. 30 C 2598/08-25) hat in Anlehnung an das Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07) entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für die Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet, wenn er diesen zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, keine Rechtsverletzungen über diesen Anschluss zu begehen.
Es bestehe nicht bereits deshalb Anlass, eine nahestehende Person bei der Benutzung eines Internetanschlusses zu überwachen, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen. Eine Pflicht zur Instruierung und Überwachung des Nutzers trifft den Anschlussinhaber bei der Überlassung des Internetanschlusses an Dritte erst und nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschluss zur Rechtsverletzung missbrauchen werde. Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich erst dann, wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder bekannt sein müssten.
Dies ist zunächst ein sehr positives Urteil für Anschlussinhaber, deren Anschluss durch Dritte missbraucht worden ist, ersichtlich ist allerdings hierbei die Schwierigkeit der Beweislast. Nicht jeder Anschlussinhaber wird, wie in diesem Fall, einen derart freundschaftlich verbundenen Nutzer vorweisen können, der zeugenschaftlich bestätigt, über das Verbot von Rechtsverletzungen belehrt worden zu sein. Die bloße Behauptung, belehrt zu haben, wird im Zweifelsfall nicht genügen, um eine Haftung des Anschlussinhabers auszuschließen.
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