Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010, Az.: I-20 U 17/10 hat entschieden, dass es sich bei der Aussage:
"nur durch eine Kombination von Kalium- und Magnesiumcitrat ein umfassender Schutz gegen Orangenhaut(Cellulite)"
um eine unzulässige Werbeaussage im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB handelt.
Als Erläuterung wurde ausgeführt, dass die Cellulite durch Säure im Bindegewebe entsteht. Durch die Einnahme des Präparats des Beklagten schütze man sich vor einer solchen Säurebildung.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Das Gericht hat hierzu wie folgt ausgeführt.
„Diese Aussagen sind in ihrer Allgemeinheit wissenschaftlich keineswegs hinreichend gesichert, wie aus den Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Dr. P. (schriftliches Gutachten vom 25.2.2009, Bl. 134 ff. GA, und schriftliche Ergänzung vom 11.9.2009, Bl. 188 ff. GA) folgt. Dabei ist nochmals zu betonen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Werbeaussagen zu dem Produkt aus wissenschaftlicher Sicht richtig oder falsch sind. Diese Frage ist entgegen dem Eindruck, den die schriftsätzliche Diskussion der Parteien erweckt, nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob mit der Darstellung in dem Werbeflyer dem Produkt des Beklagten Wirkungen beigelegt werden, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB.“
Das Urteil ist nicht überraschend, sondern bestätigt die bisherige Rechtsprechung. Bei Werbeaussagen zu Lebensmitteln ist daher äußerste Vorsicht geboten.