Wieder eine folgenschwere Entscheidung für den Online-Shop Betreiber. Das OLG Köln, 27.04.2010, Az.: 6 W 43/10 hat entschieden dass der vollständige Ausschluss des Widerrufrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose oder Flasche) oder anderen Benutzungshandlungen nicht mehr von § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB gedeckt ist. Eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung mit der Aussage, dass Kosmetik nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen wird, ist daher geeignet die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Für Shop-Betreiber stellt das Widerrufsrecht sowie insgesamt die zahlreichen Informationspflichten eine echte Last dar. In machen Sparten wie etwa der Bekleidungsbranche beträgt die Rückgabequote ca. 30 %. Die Kosten für Hin- und Rücksendung trägt regelmäßig der Verkäufer.
Auch die vorliegende Entscheidung stellt den Verkäufer vor große Probleme. So ist dem Verkäufer unmöglich die bereits geöffnete Kosmetika nochmals wieder zu verkaufen.
Viele gewerbliche Verkäufer versuchen daher die gesetzlichen Vorschriften zu umgehen und bieten Ihre Ware etwa „privat“ über ebay an. Verkäufer die sich jedoch an Recht und Gesetz halten, gehen gegen diese Verkäufer wiederum vor, da Sie sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen.
Bei Fragen oder Streitigkeiten rund ums Widerrufsrecht steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Seite.