Das AG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2010, Az.: 118 C 10105/09 hat entschieden, dass ein Betreiber einer Abo-Falle einem Verbraucher nicht mit einer Schufa-Eintragung drohen darf!
Dem Verbraucher steht bei einer solchen Drohung ein Unterlassungsanspruch gegen die Datenübermittlung an die Schufa-Holding AG gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zu. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Forderung schon offensichtlich nicht bestehe.
Auch würde durch die Eintragung eines negativen Schufa-Vermerkes die Kreditwürdigkeit des Betroffenen und damit die wirtschaftliche Existenz gefährdet, denn ein negativer Schufa-Eintrag kann erhebliche Nachteile für einen Betroffenen, insbesondere für einen Selbstständigen, mit sich bringen. Nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Menschen bestand die Befürchtung, dass der Betreiber einen negativen Schufa-Antrag veranlassen werde.
Das Urteil wird den Abfo-Fallen Betreibern sicher nicht gefallen, da Sie nunmehr bei solchen Drohungen fürchten müssen, dass der Verbraucher bzw. sein Anwalt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen könnte, was neben dem Unterlassungsanspruch auch mit hohen Anwalts und Gerichtskosten verbunden ist. Den Streitwert legte das Gericht auf 2.500,00 € fest.
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