Nach dem sowohl der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 03.09.2010 als auch der Bundesgerichtshof Urteil vom 03.11.2010, Az: VIII ZR 337/09 zur Wertersatzpflicht beim Widerruf von Fernabsatzverträgen entschieden, ist der Gesetzgeber wieder einmal gezwungen die gesetzlichen Regelungen anzupassen. Dieser neue Gesetzesentwurf wurde heute online gestellt.
Im Entwurf heißt es wortwörtlich wie folgt:
“Der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz wird eingeschränkt. Der Unternehmer soll zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Auch Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache sollen Verbraucher im Fall des Widerrufs nur leisten müssen, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.”
Wieder ein Schlag ins Gesicht für den Online Handel. Ein Ende der Ausdehnung der Verbraucherrechte scheint noch nicht in Sicht.
Dem Shop-Betreiber kann wieder einmal nur geraten werden schnellstmöglich sein Widerrufsrecht anzupassen um unnötigen Abmahnungen aus dem Weg zu gehen.
Bei Fragen rund ums Widerrufsrecht stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Soforthilfe unter 0421-56638780.