Wieder einmal schlechte Nachrichten für Onlineshop-Betreiber. Wie es aussieht wird es zukünftig nicht möglich sein, dem Kunden der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, die Kosten für die ursprüngliche Versendung (Hinsendekosten) aufzuerlegen.
Damit steigt, dass finanzielle Risiko für den Online-Händler. Hierfür hat nun der EuGH-Generalanwalt Paolo Mengozzi in seinen Schlussanträgen in dem Verfahren VZ NRW gegen Heine-Versand (C-511/08) wie erwartet plädiert.
Die deutsche Rechtsprechung geht schon länger unter Verweis auf das europäische Recht hiervon aus.
So etwa:
LG Hamburg, 02.12.2005, 406 O 127/05
AG Gütersloh, 25.05.2005, 10 C 314/05
OLG Frankfurt, 28.11.2001, 9 U 148/01
OLG Karlsruhe, 5.9.2007, 15 U 226/06